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{'item': '2003/05/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.2003 Geschäftszahl2003/05/0001 RechtssatzDie Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können. Der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Baulichkeiten trotz der bestehenden Raumordnungswidrigkeit in Bestand gegeben hat, vermag die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die eingeräumte Frist nicht darzutun. In seinem E

  1. Juni 1991, 91/05/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist. Dasselbe trifft auf allenfalls erforderliche Kündigungsverfahren zu. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin war keinerlei Zwang ausgesetzt, das Objekt zu vermieten (vgl. dazu die E 26.1.1995, 94/06/0262, sowie 19.12.1995, 95/05/0308), bzw. einen Räumungsvergleich mit einer Frist von vier Jahren zu schließen. Bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baues ist auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens (vgl. auch dazu das genannte E vom
  2. Dezember 1995 und die dort angeführte Vorjudikatur). Dasselbe gilt für die Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Unterlassung eines raumordnungswidrigen Benützens.Die Erfüllungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können. Der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Baulichkeiten trotz der bestehenden Raumordnungswidrigkeit in Bestand gegeben hat, vermag die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die eingeräumte Frist nicht darzutun. In seinem E
  3. Juni 1991, 91/05/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist. Dasselbe trifft auf allenfalls erforderliche Kündigungsverfahren zu. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin war keinerlei Zwang ausgesetzt, das Objekt zu vermieten vergleiche dazu die E 26.1.1995, 94/06/0262, sowie 19.12.1995, 95/05/0308), bzw. einen Räumungsvergleich mit einer Frist von vier Jahren zu schließen. Bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baues ist auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens vergleiche auch dazu das genannte E vom
  4. Dezember 1995 und die dort angeführte Vorjudikatur). Dasselbe gilt für die Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Unterlassung eines raumordnungswidrigen Benützens.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.