RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2004 Geschäftszahl2003/05/0006 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat schon im Geltungsbereich der OÖ BauO 1976 und des OÖ ROG 1972 (§ 20 Abs 5) zur Verwendung des Begriffes "Geschoß" in Bebauungsplänen wiederholt ausgesprochen, dass es sich hiebei um die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes handelt, die allseits über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Gelände (Hang) reichen, sich somit zur Gänze über dem Erdboden befinden (hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl. 94/05/0349, mwN). Diese Rechtsprechung wurde im Anwendungsbereich des OÖ ROG 1994 bzw. der nunmehr im OÖ BauTG 1994 enthaltenen Definitionen aufrecht erhalten (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1999, Zl. 98/05/0185). Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die schon im § 20 OÖ ROG 1972 enthaltene Wendung "Anzahl der Geschoße über dem Erdboden" in § 32 Abs. 4 OÖ ROG 1994 aufrecht erhalten hat. Die Definitionen im § 2 Z. 25 OÖ BauTG 1994 können daher nicht für das Argument verwendet werden, dass im § 32 Abs. 4 OÖ ROG 1994 auch andere als "Nicht-Vollgeschoße" gemeint sein können. Unabhängig davon, dass die Definitionen im § 2 Z. 25 OÖ BauTG 1994 Vollgeschoße wie "Nicht-Vollgeschoße" als Geschoße bezeichnen, ist bezüglich der Höhenregelung im Bebauungsplan allein § 32 Abs. 4 OÖ ROG 1994 maßgeblich; wenn in einem Bebauungsplan von Geschoßen die Rede ist, kann es sich nur um ein dort bezeichnetes Geschoß, also um ein Geschoß handeln, das sich "über dem Erdboden" befindet.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Geltungsbereich der OÖ BauO 1976 und des OÖ ROG 1972 (Paragraph 20, Absatz 5,) zur Verwendung des Begriffes "Geschoß" in Bebauungsplänen wiederholt ausgesprochen, dass es sich hiebei um die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes handelt, die allseits über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Gelände (Hang) reichen, sich somit zur Gänze über dem Erdboden befinden (hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl. 94/05/0349, mwN). Diese Rechtsprechung wurde im Anwendungsbereich des OÖ ROG 1994 bzw. der nunmehr im OÖ BauTG 1994 enthaltenen Definitionen aufrecht erhalten (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1999, Zl. 98/05/0185). Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die schon im Paragraph 20, OÖ ROG 1972 enthaltene Wendung "Anzahl der Geschoße über dem Erdboden" in Paragraph 32, Absatz 4, OÖ ROG 1994 aufrecht erhalten hat. Die Definitionen im Paragraph 2, Ziffer 25, OÖ BauTG 1994 können daher nicht für das Argument verwendet werden, dass im Paragraph 32, Absatz 4, OÖ ROG 1994 auch andere als "Nicht-Vollgeschoße" gemeint sein können. Unabhängig davon, dass die Definitionen im Paragraph 2, Ziffer 25, OÖ BauTG 1994 Vollgeschoße wie "Nicht-Vollgeschoße" als Geschoße bezeichnen, ist bezüglich der Höhenregelung im Bebauungsplan allein Paragraph 32, Absatz 4, OÖ ROG 1994 maßgeblich; wenn in einem Bebauungsplan von Geschoßen die Rede ist, kann es sich nur um ein dort bezeichnetes Geschoß, also um ein Geschoß handeln, das sich "über dem Erdboden" befindet.