RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2004 Geschäftszahl2003/05/0006 Rechtssatz§ 32 OÖ ROG 1994 nennt nicht den Bezugspunkt als Möglichkeit der Höhenfestsetzung, sondern spricht von "Vergleichsebenen". Dieser Begriff macht klar, dass, ausgehend vom im Bebauungsplan festgelegten Bezugspunkt, (horizontal) eine Ebene zu bilden ist, über welcher die Geschoßzahlenbegrenzung gilt (hg. Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 94/05/0044). Im selben Erkenntnis findet sich auch die Aussage, dass ein Geschoß die in einer Ebene liegenden Räume umfasst (bei dem hier nicht vorliegenden "split level" kam es auf das Überwiegen an). Wenn somit durch den Bezugspunkt eine VergleichsEBENE definiert wird, andererseits aber "Geschoße" in einer EBENE liegen, dann verbietet sich eine unterschiedliche Festlegung für einzelne Gebäudefronten. Soweit das Gesetz unterschiedliche Festlegungen ermöglicht, kann sich dies daher nur auf andere Möglichkeiten der Höhenfestsetzung (Hauptgesimshöhe, Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus) beziehen. In seinem Erkenntnis vom
- Februar 2004, Zl. 2001/05/1155, hat der Verwaltungsgerichtshof erneut ausgesprochen, dass, wenngleich die Geschoße zu Wohnzwecken vorgesehen seien, maßgeblich sei, ob sie teilweise in den Hang hineingebaut seien, sodass sie schon deshalb nicht als "Geschoß" im Sinne des Bebauungsplanes anzusehen seien, mögen sie auch zur Gänze ÜBER DER GEMÄß DEM BEBAUUNGSPLAN MAßGEBLICHEN VERGLEICHSEBENE liegen (weitere Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Der theoretischen Möglichkeit, bei Hanglagen eine unbegrenzte Anzahl von Geschoßen, jeweils in den Hang hineingebaut, unterzubringen, kann (wie im vorliegenden Fall) durch Baufluchtlinien und die Festlegung des Ausmaßes der baulichen Nutzung, aber auch durch die anderen Parameter des § 32 Abs. 4 OÖ ROG 1994 begegnet werden.Paragraph 32, OÖ ROG 1994 nennt nicht den Bezugspunkt als Möglichkeit der Höhenfestsetzung, sondern spricht von "Vergleichsebenen". Dieser Begriff macht klar, dass, ausgehend vom im Bebauungsplan festgelegten Bezugspunkt, (horizontal) eine Ebene zu bilden ist, über welcher die Geschoßzahlenbegrenzung gilt (hg. Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 94/05/0044). Im selben Erkenntnis findet sich auch die Aussage, dass ein Geschoß die in einer Ebene liegenden Räume umfasst (bei dem hier nicht vorliegenden "split level" kam es auf das Überwiegen an). Wenn somit durch den Bezugspunkt eine VergleichsEBENE definiert wird, andererseits aber "Geschoße" in einer EBENE liegen, dann verbietet sich eine unterschiedliche Festlegung für einzelne Gebäudefronten. Soweit das Gesetz unterschiedliche Festlegungen ermöglicht, kann sich dies daher nur auf andere Möglichkeiten der Höhenfestsetzung (Hauptgesimshöhe, Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus) beziehen. In seinem Erkenntnis vom
- Februar 2004, Zl. 2001/05/1155, hat der Verwaltungsgerichtshof erneut ausgesprochen, dass, wenngleich die Geschoße zu Wohnzwecken vorgesehen seien, maßgeblich sei, ob sie teilweise in den Hang hineingebaut seien, sodass sie schon deshalb nicht als "Geschoß" im Sinne des Bebauungsplanes anzusehen seien, mögen sie auch zur Gänze ÜBER DER GEMÄß DEM BEBAUUNGSPLAN MAßGEBLICHEN VERGLEICHSEBENE liegen (weitere Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Der theoretischen Möglichkeit, bei Hanglagen eine unbegrenzte Anzahl von Geschoßen, jeweils in den Hang hineingebaut, unterzubringen, kann (wie im vorliegenden Fall) durch Baufluchtlinien und die Festlegung des Ausmaßes der baulichen Nutzung, aber auch durch die anderen Parameter des Paragraph 32, Absatz 4, OÖ ROG 1994 begegnet werden.