RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2004 Geschäftszahl2003/05/0008 RechtssatzEine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen im Sinne des § 46 Abs. 1 OÖ BauO 1994 ist schon dann zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, dass im Hinblick auf die nicht vorhandene Schutzeinrichtung typischerweise und zwangsläufig mit solchen Gefährdungen - auch wenn es von einem unberechenbaren Ereignis abhängt - zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1993, Zl. 93/05/0045, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 58a OÖ BauO 1976). Hier: Vorschreibung der Auflage gemäß § 46 OÖ BauO 1994, vor dem Eingang zu einem Hochhaus ein Vordach zu errichten. Insbesondere vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation, das Aufstellen von Schneestangen würde im Beschwerdefall ausreichen, nicht anzuschließen, weil Schneestangen oder lediglich vor der Gefahr herabfallender Gegenstände warnende Hinweise Passanten zwar auf die drohende Gefahr aufmerksam machen und diese veranlassen, den Gefahrenbereich zu meiden. Im Bereich eines Hauseinganges vermögen sie jedoch das Gefährdungspotential nicht auszuschalten, weil die das Gebäude betretenden und verlassenden Personen gezwungen sind, den konkret gefährdeten Bereich zu benutzen. Es bedurfte im Beschwerdefall auch keiner weiteren Feststellungen, in welchem Ausmaß mit Schneeverfestigungen bzw. Eiszapfenbildungen zu rechnen sei, weil schon im Hinblick auf die Möglichkeit des unkontrollierten Herabstürzens von Schnee- und Eisteilen die vom Gesetz geforderte Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen als offenkundig anzusehen ist.Eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, OÖ BauO 1994 ist schon dann zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, dass im Hinblick auf die nicht vorhandene Schutzeinrichtung typischerweise und zwangsläufig mit solchen Gefährdungen - auch wenn es von einem unberechenbaren Ereignis abhängt - zu rechnen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1993, Zl. 93/05/0045, zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 58 a, OÖ BauO 1976). Hier: Vorschreibung der Auflage gemäß Paragraph 46, OÖ BauO 1994, vor dem Eingang zu einem Hochhaus ein Vordach zu errichten. Insbesondere vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation, das Aufstellen von Schneestangen würde im Beschwerdefall ausreichen, nicht anzuschließen, weil Schneestangen oder lediglich vor der Gefahr herabfallender Gegenstände warnende Hinweise Passanten zwar auf die drohende Gefahr aufmerksam machen und diese veranlassen, den Gefahrenbereich zu meiden. Im Bereich eines Hauseinganges vermögen sie jedoch das Gefährdungspotential nicht auszuschalten, weil die das Gebäude betretenden und verlassenden Personen gezwungen sind, den konkret gefährdeten Bereich zu benutzen. Es bedurfte im Beschwerdefall auch keiner weiteren Feststellungen, in welchem Ausmaß mit Schneeverfestigungen bzw. Eiszapfenbildungen zu rechnen sei, weil schon im Hinblick auf die Möglichkeit des unkontrollierten Herabstürzens von Schnee- und Eisteilen die vom Gesetz geforderte Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen als offenkundig anzusehen ist.