RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2003/05/0029 RechtssatzDer angefochtene Bescheid enthält u.a. folgende Spruchpunkte: Die belangte Behörde hat der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 3 und 7 Krnt ElektrizitätsG iVm Art. 12 Abs. 3 B-VG und dem Bundesgesetz vom 12.3.1926, BGBl. Nr. 62/1926, die Bewilligung zur Errichtung sowie die Bewilligung zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde räumte der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 1 lit. b bis d Krnt ElektrizitätsG Leitungsrechte auf näher bezeichneten Grundstücken ein; sie belastete gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Krnt ElektrizitätsG das Grundstück der Beschwerdeführer mit einer näher umschriebenen Dienstbarkeit zu Gunsten der mitbeteiligten Partei und ordnete die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit an. Es ist auf das gesamte Vorbringen Bedacht zu nehmen, welches die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattet haben, demnach auch auf das Vorbringen im Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG hinsichtlich der (befürchteten) "Strahlenbelastung". Soweit sie damit (allenfalls: auch) eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend machen wollten, kam ihnen diesbezüglich ein Mitspracherecht zu (Hinweis E 14.3.1989, 88/05/0174, VwSlg 12878 A/1989, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tir StarkstromwegeG; zuletzt E 23.9.2003, 2000/05/0127, mwN). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage dieser "Strahlenbelastung" aber nur unzureichend befasst. Es mag zwar sein, dass sich durch das Vorhaben an der Intensität der auftretenden elektromagnetischen Felder nichts ändert; darauf kommt es aber nicht entscheidend an: Maßgeblich ist vielmehr, ob das nunmehrige Vorhaben (und nicht das szt. bewilligte) den nunmehr geltenden Vorschriften bzw. technischen Anforderungen entspricht bzw. ob vom nunmehrigen Vorhaben eine gesundheitsgefährdende "Strahlenbelastung" ausgeht.Der angefochtene Bescheid enthält u.a. folgende Spruchpunkte: Die belangte Behörde hat der mitbeteiligten Partei gemäß den Paragraphen 3 und 7 Krnt ElektrizitätsG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, B-VG und dem Bundesgesetz vom 12.3.1926, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1926,, die Bewilligung zur Errichtung sowie die Bewilligung zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde räumte der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b bis d Krnt ElektrizitätsG Leitungsrechte auf näher bezeichneten Grundstücken ein; sie belastete gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Krnt ElektrizitätsG das Grundstück der Beschwerdeführer mit einer näher umschriebenen Dienstbarkeit zu Gunsten der mitbeteiligten Partei und ordnete die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit an. Es ist auf das gesamte Vorbringen Bedacht zu nehmen, welches die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattet haben, demnach auch auf das Vorbringen im Devolutionsantrag gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG hinsichtlich der (befürchteten) "Strahlenbelastung". Soweit sie damit (allenfalls: auch) eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend machen wollten, kam ihnen diesbezüglich ein Mitspracherecht zu (Hinweis E 14.3.1989, 88/05/0174, VwSlg 12878 A/1989, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tir StarkstromwegeG; zuletzt E 23.9.2003, 2000/05/0127, mwN). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage dieser "Strahlenbelastung" aber nur unzureichend befasst. Es mag zwar sein, dass sich durch das Vorhaben an der Intensität der auftretenden elektromagnetischen Felder nichts ändert; darauf kommt es aber nicht entscheidend an: Maßgeblich ist vielmehr, ob das nunmehrige Vorhaben (und nicht das szt. bewilligte) den nunmehr geltenden Vorschriften bzw. technischen Anforderungen entspricht bzw. ob vom nunmehrigen Vorhaben eine gesundheitsgefährdende "Strahlenbelastung" ausgeht.
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