RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2004 Geschäftszahl2003/05/0032 RechtssatzDer im Beschwerdefall geplante Wintergarten bewirkt ein derartiges Ausmaß an bebauter Fläche, dass er mit den durch die Festsetzung eines Kleingartengebietes verfolgten Zielen der örtlichen Raumordnung nicht vereinbar ist. Zur Frage, ob eine für eine baurechtliche Bewilligung erforderliche Umwidmung der betroffenen Grundfläche sachlich zu rechtfertigen wäre, ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar in seiner Judikatur grundsätzlich davon ausgeht, dass eine Planänderung, die lediglich deshalb vorgenommen wird, um für ein auf einem Grundstück im Widerspruch zu einem geltenden Plan errichtetes Bauwerk im Nachhinein eine gehörige Rechtsgrundlage zu schaffen, gleichheitswidrig ist (vgl. die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften4, S 531 unter Z 1 zitierte Judikatur). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verbietet es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber jedoch nicht, in bestimmten Fällen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für bereits errichtete Bauwerke vorzusehen, die im Widerspruch zur Flächenwidmung errichtet oder verwendet werden, und zwar u.a. dann, wenn die Bauführung im Einzelfall mit den Zielen der örtlichen Raumordnung für vereinbar angesehen werden kann oder weil auch eine Umwidmung "des betreffenden Grundstückes" sachlich zu rechtfertigen wäre (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 1996, VfSlg. 14681/1996). Auch ist Verfassungswidrigkeit nicht schon allein dadurch gegeben, dass eine Planung nur für einzelne Grundflächen vorgenommen wird (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1994, VfSlg. 13825/1994). Ob eine Umwidmung der betroffenen Grundfläche schon auf Grund der Einzelfallbezogenheit sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, kann im Beschwerdefall im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).Der im Beschwerdefall geplante Wintergarten bewirkt ein derartiges Ausmaß an bebauter Fläche, dass er mit den durch die Festsetzung eines Kleingartengebietes verfolgten Zielen der örtlichen Raumordnung nicht vereinbar ist. Zur Frage, ob eine für eine baurechtliche Bewilligung erforderliche Umwidmung der betroffenen Grundfläche sachlich zu rechtfertigen wäre, ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar in seiner Judikatur grundsätzlich davon ausgeht, dass eine Planänderung, die lediglich deshalb vorgenommen wird, um für ein auf einem Grundstück im Widerspruch zu einem geltenden Plan errichtetes Bauwerk im Nachhinein eine gehörige Rechtsgrundlage zu schaffen, gleichheitswidrig ist vergleiche die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften4, S 531 unter Ziffer eins, zitierte Judikatur). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verbietet es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber jedoch nicht, in bestimmten Fällen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für bereits errichtete Bauwerke vorzusehen, die im Widerspruch zur Flächenwidmung errichtet oder verwendet werden, und zwar u.a. dann, wenn die Bauführung im Einzelfall mit den Zielen der örtlichen Raumordnung für vereinbar angesehen werden kann oder weil auch eine Umwidmung "des betreffenden Grundstückes" sachlich zu rechtfertigen wäre vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 1996, VfSlg. 14681 aus 1996,). Auch ist Verfassungswidrigkeit nicht schon allein dadurch gegeben, dass eine Planung nur für einzelne Grundflächen vorgenommen wird vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1994, VfSlg. 13825 aus 1994,). Ob eine Umwidmung der betroffenen Grundfläche schon auf Grund der Einzelfallbezogenheit sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, kann im Beschwerdefall im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).