RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2004 Geschäftszahl2003/05/0044 RechtssatzDurch die Weigerung der Baubehörde in der mündlichen Verhandlung, die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Stellung als (Mit-)Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien am Verfahren als Parteien bzw. Beteiligte teilnehmen zu lassen, waren sie gehindert, rechtzeitig (im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien) Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Es steht auf Grund des gegebenen Sachverhaltes auch zweifelsfrei fest, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Erhebung von Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Bauverhandlung getroffen hat. Für einen derartigen Fall sieht § 134 Abs. 4 Bauordnung für Wien als Rechtsschutz für den ausgeschlossenen Nachbarn die Möglichkeit vor, seine Einwendungen gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung erheben zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 96/04/0231). Es wäre den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall daher möglich gewesen, durch Erhebung (schriftlicher) Einwendungen auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu erlangen. Solche Einwendungen sind jedoch binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 96/04/0237). Die Beschwerdeführer hätten deshalb ihre Einwendungen jedenfalls innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Verweigerung ihrer Zulassung zur mündlichen Verhandlung als verfahrensbeteiligte Nachbarn im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien durch den Verhandlungsleiter erheben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0180).Durch die Weigerung der Baubehörde in der mündlichen Verhandlung, die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Stellung als (Mit-)Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien am Verfahren als Parteien bzw. Beteiligte teilnehmen zu lassen, waren sie gehindert, rechtzeitig (im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien) Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Es steht auf Grund des gegebenen Sachverhaltes auch zweifelsfrei fest, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Erhebung von Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Bauverhandlung getroffen hat. Für einen derartigen Fall sieht Paragraph 134, Absatz 4, Bauordnung für Wien als Rechtsschutz für den ausgeschlossenen Nachbarn die Möglichkeit vor, seine Einwendungen gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung erheben zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 96/04/0231). Es wäre den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall daher möglich gewesen, durch Erhebung (schriftlicher) Einwendungen auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu erlangen. Solche Einwendungen sind jedoch binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 96/04/0237). Die Beschwerdeführer hätten deshalb ihre Einwendungen jedenfalls innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Verweigerung ihrer Zulassung zur mündlichen Verhandlung als verfahrensbeteiligte Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien durch den Verhandlungsleiter erheben müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0180).