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{'item': '2003/05/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2004 Geschäftszahl2003/05/0047 RechtssatzDer Nachbar erachtet eine Verletzung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen im Zusammenhang mit § 79 Abs. 3 Wr BauO gegeben. Einem Nachbarn, dessen Liegenschaft (Grundstück) gegenüber dem zu bebauenden Grundstück liegt und von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist, ist hinsichtlich des Einwandes der Nichteinhaltung der seitlichen Abstandsflächen entgegen zu halten, dass damit kein subjektivöffentliches Recht DIESES Nachbarn geltend gemacht wird, wenn die erforderlichen Abstände zu seinem Grundstück jedenfalls eingehalten werden (vgl. hiezu das E 27.2.2002, 2001/05/1066), weil ein Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte, d.h. im gegebenen Zusammenhang die Einhaltung der Abstandsfläche zu seinem, dem zu bebauenden Grundstück benachbarten Grundstück, geltend machen kann (vgl. hiezu die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften,

  1. Auflage, E 11 zu § 79 Wr BauO wiedergegebene hg. Rechtsprechung). § 134a Abs. 1 Wr BauO schränkt nämlich die Durchsetzbarkeit der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: dem Nachbarn) "Schutze dienen" ein. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn ein objektiver Verstoß gegen eine unter § 134a Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift vorliegen sollte, auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn jedenfalls dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. hiezu das E 29.4.1997, 96/05/0085, BauSlg. 97, VwSlg 14671 A/1997). Hier: Keine Überschreitung der hier maßgeblichen, zur öffentlichen Verkehrsfläche festgelegten Baufluchtlinie mit dem bewilligten Bauvorhaben; somit keine Verletzung im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht.Der Nachbar erachtet eine Verletzung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen im Zusammenhang mit Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO gegeben. Einem Nachbarn, dessen Liegenschaft (Grundstück) gegenüber dem zu bebauenden Grundstück liegt und von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist, ist hinsichtlich des Einwandes der Nichteinhaltung der seitlichen Abstandsflächen entgegen zu halten, dass damit kein subjektivöffentliches Recht DIESES Nachbarn geltend gemacht wird, wenn die erforderlichen Abstände zu seinem Grundstück jedenfalls eingehalten werden vergleiche hiezu das E 27.2.2002, 2001/05/1066), weil ein Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte, d.h. im gegebenen Zusammenhang die Einhaltung der Abstandsfläche zu seinem, dem zu bebauenden Grundstück benachbarten Grundstück, geltend machen kann vergleiche hiezu die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften,
  2. Auflage, E 11 zu Paragraph 79, Wr BauO wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO schränkt nämlich die Durchsetzbarkeit der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: dem Nachbarn) "Schutze dienen" ein. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn ein objektiver Verstoß gegen eine unter Paragraph 134 a, Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift vorliegen sollte, auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn jedenfalls dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann vergleiche hiezu das E 29.4.1997, 96/05/0085, BauSlg. 97, VwSlg 14671 A/1997). Hier: Keine Überschreitung der hier maßgeblichen, zur öffentlichen Verkehrsfläche festgelegten Baufluchtlinie mit dem bewilligten Bauvorhaben; somit keine Verletzung im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.