RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.2003 Geschäftszahl2003/05/0049 RechtssatzDer Kreis jener Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO 1996 Parteistellung hat, wird abschließend in dieser Bestimmung mit einer Entfernung der bebauten Grundstücke von bis zu 14 m vom zu bebauenden Grundstück begrenzt. Selbst wenn man auf Grund der "heranrückenden Bebauung" § 48 NÖ BauO 1996 "zweiseitige" Bedeutung zumäße (wozu der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht abschließend Stellung zu nehmen braucht), mit dem Ergebnis, dass auf Grund der Möglichkeit infolge der Emissionen, die von bestehenden Bauwerken oder deren Benützung im Sinne des § 48 NÖ BauO 1996 ausgehen und allfälligen zu erwartenden Auflagen das Mitspracherecht von Inhabern gewerbebehördlich genehmigter Betriebsanlagen und damit eine Parteistellung des Betriebsinhabers gegeben wäre, so erstreckte sich dieses Mitspracherecht und damit die Parteistellung keineswegs auf Eigentümer bzw. Pächter unbebauter Grundstücke, weil auch § 48 NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur auf Emissionen, die von BAUWERKEN oder deren Benützung ausgehen, abstellt. Gehen aber die Lärmimmissionen von unbebauten Grundstücken auf Grund deren Verwendung als Auslaufplatz für Hunde oder andere lärmerzeugende Tiere aus, so können diese Lärmquellen aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht mit Emissionen von Bauwerken oder deren Benützung gleichgestellt werden. Weiters Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 6 und 48 NÖ BauO 1996 aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle.Der Kreis jener Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 Parteistellung hat, wird abschließend in dieser Bestimmung mit einer Entfernung der bebauten Grundstücke von bis zu 14 m vom zu bebauenden Grundstück begrenzt. Selbst wenn man auf Grund der "heranrückenden Bebauung" Paragraph 48, NÖ BauO 1996 "zweiseitige" Bedeutung zumäße (wozu der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht abschließend Stellung zu nehmen braucht), mit dem Ergebnis, dass auf Grund der Möglichkeit infolge der Emissionen, die von bestehenden Bauwerken oder deren Benützung im Sinne des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 ausgehen und allfälligen zu erwartenden Auflagen das Mitspracherecht von Inhabern gewerbebehördlich genehmigter Betriebsanlagen und damit eine Parteistellung des Betriebsinhabers gegeben wäre, so erstreckte sich dieses Mitspracherecht und damit die Parteistellung keineswegs auf Eigentümer bzw. Pächter unbebauter Grundstücke, weil auch Paragraph 48, NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur auf Emissionen, die von BAUWERKEN oder deren Benützung ausgehen, abstellt. Gehen aber die Lärmimmissionen von unbebauten Grundstücken auf Grund deren Verwendung als Auslaufplatz für Hunde oder andere lärmerzeugende Tiere aus, so können diese Lärmquellen aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht mit Emissionen von Bauwerken oder deren Benützung gleichgestellt werden. Weiters Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 6 und 48 NÖ BauO 1996 aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0050
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.