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{'item': 'AW 2003/05/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.01.2004 GeschäftszahlAW 2003/05/0049 RechtssatzStattgebung - Auskunftspflicht - Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde wurde ein Auskunftsbegehren der Mitbeteiligten (es geht ihnen darum, sich Kenntnis vom Inhalt bestimmter Schriftstücke im Zusammenhang mit einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zu verschaffen) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Vorstellung der Mitbeteiligten den abweislichen Bescheid des Bürgermeisters zur neuerlichen Entscheidung aufgehoben. Die Antragstellerin bekämpft diesen Bescheid und hat beantragt, ihrer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag ist - grundsätzlich - einer positiven Entscheidung zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom

  1. November 1987, AW 87/05/0031, BauSlg Nr. 1009/1987). Ziel der Beschwerde ist es, die fraglichen Informationen nicht erteilen zu müssen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, wäre dieses Ziel vereitelt, müsste sie diese Informationen in Umsetzung des angefochtenen Bescheides noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilen. Zutreffend spricht die Beschwerdeführerin den Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung an (siehe abermals den zuvor genannten hg. Beschluss, BauSlg Nr. 1009/1987). Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen; der allgemein gehaltene Hinweis auf die Wichtigkeit der ungehinderten Zugänglichkeit von Umweltdaten reicht hier nicht aus. Besondere Umstände des konkreten Falles, die eine andere Beurteilung geböten, haben sich nicht ergeben, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Informationsbedürfnis der Mitbeteiligten ein solcher Stellenwert zuzumessen wäre, dass dies ungeachtet der Vereitelung des Rechtsschutzzieles der Beschwerdeführerin zu einer Abweisung ihres Aufschiebungsantrages zu führen hätte. einer positiven Entscheidung zugänglich vergleiche dazu den hg. Beschluss vom
  2. November 1987, AW 87/05/0031, BauSlg Nr. 1009 aus 1987,). Ziel der Beschwerde ist es, die fraglichen Informationen nicht erteilen zu müssen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, wäre dieses Ziel vereitelt, müsste sie diese Informationen in Umsetzung des angefochtenen Bescheides noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilen. Zutreffend spricht die Beschwerdeführerin den Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung an (siehe abermals den zuvor genannten hg. Beschluss, BauSlg Nr. 1009 aus 1987,). Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen; der allgemein gehaltene Hinweis auf die Wichtigkeit der ungehinderten Zugänglichkeit von Umweltdaten reicht hier nicht aus. Besondere Umstände des konkreten Falles, die eine andere Beurteilung geböten, haben sich nicht ergeben, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Informationsbedürfnis der Mitbeteiligten ein solcher Stellenwert zuzumessen wäre, dass dies ungeachtet der Vereitelung des Rechtsschutzzieles der Beschwerdeführerin zu einer Abweisung ihres Aufschiebungsantrages zu führen hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.