RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2003 Geschäftszahl2003/05/0054 RechtssatzDie Erste Novelle der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 BauO das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996). Bestimmungen hinsichtlich einer Änderung jener Behörde, die die obrigkeitlichen Befugnisse im Falle des § 73 Abs. 2 AVG ausübt, enthielt diese Novelle nicht. Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (
- September 1999) in Kraft und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ BauO 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Weiters sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Abs. 1 BauO trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle (hg. Beschluss vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/05/0926). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren im April 1998 eingeleitet; auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. I Z. 7 der
- Novelle der NÖ BauO 1996 war damit weiterhin der Gemeinderat zur Entscheidung über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin zuständig.Die Erste Novelle der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3, sah im Artikel römisch eins, Ziffer 7, vor, dass im Paragraph 2, Absatz eins, BauO das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BauO 1996). Bestimmungen hinsichtlich einer Änderung jener Behörde, die die obrigkeitlichen Befugnisse im Falle des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ausübt, enthielt diese Novelle nicht. Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (
- September 1999) in Kraft und es sah deren Artikel römisch zwei, Ziffer 2, vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ BauO 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Weiters sah Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, BauO trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Artikel 22, Absatz 5, NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle (hg. Beschluss vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/05/0926). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren im April 1998 eingeleitet; auf Grund der Übergangsbestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, der
- Novelle der NÖ BauO 1996 war damit weiterhin der Gemeinderat zur Entscheidung über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin zuständig.