RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2004 Geschäftszahl2003/05/0082 RechtssatzNach dem Wortlaut sowohl des § 16a Abs. 8 Meldegesetz als auch des § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung sind für die Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) im Wege des Datenfernverkehrs "Verwaltungsabgaben" zu leisten. Dies deckt sich auch damit, dass die "Erteilung von Meldeauskünften", wie aus Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 hervorgeht, einen Tatbestand bildet, bei dessen Erfüllung grundsätzlich Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind. Der "Kostenersatz" für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im ZMR verarbeiteten Daten im Sinne des § 16a Abs. 6 Meldegesetz bzw. § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung ist hingegen nicht als "Verwaltungsabgabe" bezeichnet. Ein privatrechtliches Entgelt liegt nicht vor, weil es um die mittels Hoheitsakt erteilte Berechtigung nach § 16 Abs. 5 Meldegesetz geht. Es ist daher mit Bescheid über den Kostenersatz abzusprechen. Der Kostenersatz ist somit als öffentlichrechtliches Entgelt für eine besondere, unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft und damit als Gebühr im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie anzusehen (vgl. dazu Ruppe in: Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Rz 8 und Rz 16 zu § 5 F-VG). Ein nicht als Abgabe zu qualifizierender Kostenersatz liegt dabei im Übrigen nicht vor, weil der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hat, zwischen der Erfüllung einer Sachleistungsverpflichtung und der Geldleistung im Wege des Kostenersatzes zu wählen (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 9).Nach dem Wortlaut sowohl des Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz als auch des Paragraph 15, Meldegesetz-Durchführungsverordnung sind für die Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) im Wege des Datenfernverkehrs "Verwaltungsabgaben" zu leisten. Dies deckt sich auch damit, dass die "Erteilung von Meldeauskünften", wie aus Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988, hervorgeht, einen Tatbestand bildet, bei dessen Erfüllung grundsätzlich Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind. Der "Kostenersatz" für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im ZMR verarbeiteten Daten im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 6, Meldegesetz bzw. Paragraph 14, Meldegesetz-Durchführungsverordnung ist hingegen nicht als "Verwaltungsabgabe" bezeichnet. Ein privatrechtliches Entgelt liegt nicht vor, weil es um die mittels Hoheitsakt erteilte Berechtigung nach Paragraph 16, Absatz 5, Meldegesetz geht. Es ist daher mit Bescheid über den Kostenersatz abzusprechen. Der Kostenersatz ist somit als öffentlichrechtliches Entgelt für eine besondere, unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft und damit als Gebühr im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie anzusehen vergleiche dazu Ruppe in: Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Rz 8 und Rz 16 zu Paragraph 5, F-VG). Ein nicht als Abgabe zu qualifizierender Kostenersatz liegt dabei im Übrigen nicht vor, weil der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hat, zwischen der Erfüllung einer Sachleistungsverpflichtung und der Geldleistung im Wege des Kostenersatzes zu wählen vergleiche Ruppe, a.a.O., Rz 9). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E 27. April 2004 2003/05/0083 E 27. April 2004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.