RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2004 Geschäftszahl2003/05/0082 RechtssatzAbgesehen davon, dass es auch außerhalb des Gebührengesetzes Stempelgebühren gibt (siehe das zu § 24 Abs. 3 VwGG ergangene hg. Erkenntnis vom
- Februar 2000, Zl. 2000/16/0050), kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Entgelt für die Eröffnung der Abfrageberechtigung eine solche nicht im Gebührengesetz 1957 geregelte Stempel- und Rechtsgebühr oder eine gebührenartige Geldleistung eigener Art (vgl. zu einer solchen das hg. Erkenntnis vom
- September 1975, Zl. 1275/74) ist, und ebenso, ob § 99 AKG weitergehende Regelungen als § 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 enthält. Die (sachliche, nicht persönliche) Befreiungsbestimmung des § 99 AKG kommt hinsichtlich der Eröffnung einer Abfrageberechtigung nämlich schon deshalb nicht zum Tragen, weil sich die darin vorgesehene Ausnahme jedenfalls nur auf den Schriftverkehr der betreffenden Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer mit den im § 93 AKG genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, bezieht. Zu dieser in § 2 Z 3 Gebührengesetz 1957 gleichartig enthaltenen Einschränkung hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1996, Zl. 94/16/0271, ausgesprochen, dass somit nur Eingaben und deren Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 Gebührengesetz 1957 gebührenbefreit sind, nicht aber auch eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Ausfertigungen, Bewilligungen, Vollmachten oder Zeugnisse oder Rechtsgeschäfte gegeben ist. Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass der Akt der "Eröffnung" mit einem Schriftverkehr (abgesehen von dem "Antragsschreiben" der Beschwerdeführerin, einer Arbeiterkammer, für welches offensichtlich keine Geldleistung vorgeschrieben wurde) verbunden war. Die gegenständliche Eröffnung der Abfrageberechtigung ist somit auch auf Grund des § 99 AKG von der Gebühr nicht befreit.Abgesehen davon, dass es auch außerhalb des Gebührengesetzes Stempelgebühren gibt (siehe das zu Paragraph 24, Absatz 3, VwGG ergangene hg. Erkenntnis vom
- Februar 2000, Zl. 2000/16/0050), kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Entgelt für die Eröffnung der Abfrageberechtigung eine solche nicht im Gebührengesetz 1957 geregelte Stempel- und Rechtsgebühr oder eine gebührenartige Geldleistung eigener Art vergleiche zu einer solchen das hg. Erkenntnis vom
- September 1975, Zl. 1275/74) ist, und ebenso, ob Paragraph 99, AKG weitergehende Regelungen als Paragraph 2, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957 enthält. Die (sachliche, nicht persönliche) Befreiungsbestimmung des Paragraph 99, AKG kommt hinsichtlich der Eröffnung einer Abfrageberechtigung nämlich schon deshalb nicht zum Tragen, weil sich die darin vorgesehene Ausnahme jedenfalls nur auf den Schriftverkehr der betreffenden Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer mit den im Paragraph 93, AKG genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, bezieht. Zu dieser in Paragraph 2, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957 gleichartig enthaltenen Einschränkung hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1996, Zl. 94/16/0271, ausgesprochen, dass somit nur Eingaben und deren Beilagen im Sinne des Paragraph 14, TP 5 Gebührengesetz 1957 gebührenbefreit sind, nicht aber auch eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für Ausfertigungen, Bewilligungen, Vollmachten oder Zeugnisse oder Rechtsgeschäfte gegeben ist. Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass der Akt der "Eröffnung" mit einem Schriftverkehr (abgesehen von dem "Antragsschreiben" der Beschwerdeführerin, einer Arbeiterkammer, für welches offensichtlich keine Geldleistung vorgeschrieben wurde) verbunden war. Die gegenständliche Eröffnung der Abfrageberechtigung ist somit auch auf Grund des Paragraph 99, AKG von der Gebühr nicht befreit. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E
- April 2004 2003/05/0083 E
- April 2004