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{'item': '2003/05/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2004 Geschäftszahl2003/05/0082 RechtssatzDer Bezeichnung einer Geldleistung durch den Gesetzgeber kommt dort essenzielle Bedeutung zu, wo es um Rechtsfolgen wie die Heranziehbarkeit von Ausnahmebestimmungen nach § 78 Abs. 1 AVG oder nach Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 geht. Da der Bundesgesetzgeber zum Unterschied von den Regelungen des § 16a Abs. 8 Meldegesetz den Begriff der Verwaltungsabgabe für die Geldleistungen nach § 16a Abs. 6 Meldegesetz nicht verwendet und auch die Meldegesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich zwischen Kosten (§ 14) und Verwaltungsabgaben (§ 15) unterscheidet, können die Regelungen des § 78 AVG und des darauf bezogenen Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 nicht zum Tragen kommen, und zwar auch dann nicht, wenn keine besondere Vorschrift vorhanden ist, die die Heranziehung des § 78 AVG ausdrücklich ausschließt (vgl. zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2001, Zl. 99/03/0033). Selbst wenn man die gegenständlichen Geldleistungen - "Kostenersatz" für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister (ZMR) verarbeiteten Daten im Sinne des § 16a Abs. 6 Meldegesetz bzw. § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung - im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie als Verwaltungsabgaben bezeichnete, würde dies nichts daran ändern, dass es sich jedenfalls nicht um Verwaltungsabgaben "im Sinne des § 78 AVG" handelt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1984, Zl. B 441-445/80). Die Vorschreibung von Geldleistungen für die Kosten der Eröffnung von Abfrageberechtigungen im Sinne des § 16 a Abs. 6 Meldegesetz und des § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung erfolgte daher zu Recht.Der Bezeichnung einer Geldleistung durch den Gesetzgeber kommt dort essenzielle Bedeutung zu, wo es um Rechtsfolgen wie die Heranziehbarkeit von Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 78, Absatz eins, AVG oder nach Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988, geht. Da der Bundesgesetzgeber zum Unterschied von den Regelungen des Paragraph 16 a, Absatz 8, Meldegesetz den Begriff der Verwaltungsabgabe für die Geldleistungen nach Paragraph 16 a, Absatz 6, Meldegesetz nicht verwendet und auch die Meldegesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich zwischen Kosten (Paragraph 14,) und Verwaltungsabgaben (Paragraph 15,) unterscheidet, können die Regelungen des Paragraph 78, AVG und des darauf bezogenen Artikel römisch zwei, der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1988, nicht zum Tragen kommen, und zwar auch dann nicht, wenn keine besondere Vorschrift vorhanden ist, die die Heranziehung des Paragraph 78, AVG ausdrücklich ausschließt vergleiche zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 2001, Zl. 99/03/0033). Selbst wenn man die gegenständlichen Geldleistungen - "Kostenersatz" für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister (ZMR) verarbeiteten Daten im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 6, Meldegesetz bzw. Paragraph 14, Meldegesetz-Durchführungsverordnung - im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie als Verwaltungsabgaben bezeichnete, würde dies nichts daran ändern, dass es sich jedenfalls nicht um Verwaltungsabgaben "im Sinne des Paragraph 78, AVG" handelt vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Juni 1984, Zl. B 441-445/80). Die Vorschreibung von Geldleistungen für die Kosten der Eröffnung von Abfrageberechtigungen im Sinne des Paragraph 16, a Absatz 6, Meldegesetz und des Paragraph 14, Meldegesetz-Durchführungsverordnung erfolgte daher zu Recht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E
  5. April 2004 2003/05/0083 E
  6. April 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.