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{'item': '2003/05/0091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2005 Geschäftszahl2003/05/0091 RechtssatzNach § 70 Abs. 1 der Oö Bauverordnung, LGBl. Nr. 5/1985, waren Geschäftsbauten Bauten für größere Menschenansammlungen, in denen sich Großgeschäfte, Warenhäuser oder Einkaufszentren befanden. Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren wurden in § 70 Abs. 2 bis 4 leg. cit. näher definiert als Handels- bzw. Handels- oder Dienstleistungsbetriebe mit bestimmten Warenangebot und bestimmter Gesamtverkaufsfläche. Zur Gesamtbetriebsfläche gehörten gemäß dem letzten Satz des § 16 Abs. 12 Oö ROG 1972 idF LGBl. Nr. 15/1977 die Flächen aller Verkaufs-, Betriebs- und Lagerräume, ausgenommen Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Zwar finden sich auch nach der nunmehrigen Rechtslage gleichartige Definitionen für Geschäftsbauten und die Gesamtbetriebsfläche in § 2 Z 21 und 23 Oö BauTG. Jedoch verweist § 23 Abs. 3 Oö ROG 1994 hinsichtlich der Definition von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf auf § 24 Oö ROG

  1. Nach Abs. 1 des § 24 sind Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf "Handelsbetriebe" mit näher genanntem Warenangebot und Gesamtverkaufsfläche. Es ist daher davon auszugehen, dass die einschlägigen Definitionen des BauTG nur mehr für den Bereich der Bautechnik heranzuziehen sind (vgl. auch den Einleitungssatz des § 2 dieses Gesetzes: "Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:"), während für den Bereich der Raumordnung § 24 Oö ROG 1994 maßgebend ist. Demnach kommt es in dieser Hinsicht aber nicht mehr auf das Bauwerk an, sondern auf Grund des § 24 Oö ROG 1994 auf den Betrieb. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber im hier entscheidenden Zusammenhang nunmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich auf die Betriebstype abstellt (vgl. § 31 Abs. 6 Oö BauO 1994, § 21 Abs. 3 Oö ROG 1994), und nicht mehr nur auf das jeweilige Gebäude (vgl. in diesem Sinne noch § 16a Abs. 6 Oö ROG 1972 idF LGBl. Nr. 91/1989).Nach Paragraph 70, Absatz eins, der Oö Bauverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1985,, waren Geschäftsbauten Bauten für größere Menschenansammlungen, in denen sich Großgeschäfte, Warenhäuser oder Einkaufszentren befanden. Großgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren wurden in Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 leg. cit. näher definiert als Handels- bzw. Handels- oder Dienstleistungsbetriebe mit bestimmten Warenangebot und bestimmter Gesamtverkaufsfläche. Zur Gesamtbetriebsfläche gehörten gemäß dem letzten Satz des Paragraph 16, Absatz 12, Oö ROG 1972 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1977, die Flächen aller Verkaufs-, Betriebs- und Lagerräume, ausgenommen Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Zwar finden sich auch nach der nunmehrigen Rechtslage gleichartige Definitionen für Geschäftsbauten und die Gesamtbetriebsfläche in Paragraph 2, Ziffer 21 und 23 Oö BauTG. Jedoch verweist Paragraph 23, Absatz 3, Oö ROG 1994 hinsichtlich der Definition von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf auf Paragraph 24, Oö ROG
  2. Nach Absatz eins, des Paragraph 24, sind Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf "Handelsbetriebe" mit näher genanntem Warenangebot und Gesamtverkaufsfläche. Es ist daher davon auszugehen, dass die einschlägigen Definitionen des BauTG nur mehr für den Bereich der Bautechnik heranzuziehen sind vergleiche auch den Einleitungssatz des Paragraph 2, dieses Gesetzes: "Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:"), während für den Bereich der Raumordnung Paragraph 24, Oö ROG 1994 maßgebend ist. Demnach kommt es in dieser Hinsicht aber nicht mehr auf das Bauwerk an, sondern auf Grund des Paragraph 24, Oö ROG 1994 auf den Betrieb. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber im hier entscheidenden Zusammenhang nunmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich auf die Betriebstype abstellt vergleiche Paragraph 31, Absatz 6, Oö BauO 1994, Paragraph 21, Absatz 3, Oö ROG 1994), und nicht mehr nur auf das jeweilige Gebäude vergleiche in diesem Sinne noch Paragraph 16 a, Absatz 6, Oö ROG 1972 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1989,). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0246

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.