RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2004 Geschäftszahl2003/05/0094 RechtssatzSchon daraus, dass der Netzbetreiber die Verweigerung begründen muss (§ 36 Abs. 2 Tir ElektrizitätsG) und für das Vorliegen der Verweigerungstatbestände beweispflichtig ist (§ 20 Abs. 2 ElWOG), erhellt, dass sich die Prüfung nicht allein darauf beschränken kann, ob die Kapazität für abgewiesene Bewerber nicht ausreicht (§ 36 Abs 1 lit b Tir ElektrizitätsG), sondern auch die Gründe der Kapazitätsverknappung erfassen muss. Dieser Verweigerungstatbestand wird durch § 35 Tir ElektrizitätsG (§ 19 ElWOG) konkretisiert, der eine Rangfolge des Netzzuganges bei mangelnder Netzkapazität festlegt; reichen die vorhandenen Kapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Netzzugang zu entsprechen, so haben gemäß § 19 ElWOG die Ausführungsgesetze den Netzzugang nach Maßgabe der im Gesetz genannten Prioritäten zu gewährleisten (Potacs, Netzzugang und Netzzugangsverweigerung, in: Pauger, Ein Jahr ElWOG, 109). (Hier geht es aber nicht etwa um eine fehlerhafte Anwendung der Prioritätenregelung und auch nicht darum, ob der Grundsatz "first come, first served" Anwendung findet, weil die belangte Behörde - die Energie-Control Kommission - keine vertragliche Verpflichtung und daher auch eine dadurch nicht beeinträchtigte Netzkapazität angenommen hat. Nicht unerwähnt soll allerdings bleiben, dass der Grundsatz "first come, first served" im Wortlaut des § 19 Z. 1 ElWOG, soweit er bloß auf Anträge, aber nicht auf abgeschlossene Verträge angewendet werden soll, wohl keine Deckung findet (so auch Parschalk/ Zitter, Netzzugang im liberalisierten Strommarkt, wbl 2001, 512).)Schon daraus, dass der Netzbetreiber die Verweigerung begründen muss (Paragraph 36, Absatz 2, Tir ElektrizitätsG) und für das Vorliegen der Verweigerungstatbestände beweispflichtig ist (Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG), erhellt, dass sich die Prüfung nicht allein darauf beschränken kann, ob die Kapazität für abgewiesene Bewerber nicht ausreicht (Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, Tir ElektrizitätsG), sondern auch die Gründe der Kapazitätsverknappung erfassen muss. Dieser Verweigerungstatbestand wird durch Paragraph 35, Tir ElektrizitätsG (Paragraph 19, ElWOG) konkretisiert, der eine Rangfolge des Netzzuganges bei mangelnder Netzkapazität festlegt; reichen die vorhandenen Kapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Netzzugang zu entsprechen, so haben gemäß Paragraph 19, ElWOG die Ausführungsgesetze den Netzzugang nach Maßgabe der im Gesetz genannten Prioritäten zu gewährleisten (Potacs, Netzzugang und Netzzugangsverweigerung, in: Pauger, Ein Jahr ElWOG, 109). (Hier geht es aber nicht etwa um eine fehlerhafte Anwendung der Prioritätenregelung und auch nicht darum, ob der Grundsatz "first come, first served" Anwendung findet, weil die belangte Behörde - die Energie-Control Kommission - keine vertragliche Verpflichtung und daher auch eine dadurch nicht beeinträchtigte Netzkapazität angenommen hat. Nicht unerwähnt soll allerdings bleiben, dass der Grundsatz "first come, first served" im Wortlaut des Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG, soweit er bloß auf Anträge, aber nicht auf abgeschlossene Verträge angewendet werden soll, wohl keine Deckung findet (so auch Parschalk/ Zitter, Netzzugang im liberalisierten Strommarkt, wbl 2001, 512).)
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