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{'item': '2003/05/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2004 Geschäftszahl2003/05/0094 RechtssatzSoweit die Bf (im Feststellungsverfahren nach § 20 Abs. 2 ElWOG iZm der Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Art. 81 Abs. 1 EGV vorliegt) auf ausländische Alternativrouten verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass der räumlich relevante Markt jedenfalls nicht über das Staatsgebiet hinausreicht (siehe die Nachweise bei Rabl-Thurnher, Energielieferverträge, 44); für Österreich bildet aber schon auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen (§ 22 ElWOG) die Regelzone den räumlich relevanten Markt (so auch Rabl-Thurnher aaO, 48). Bewirkt wird die Beschränkung des Wettbewerbs dadurch, dass die vorhandene Kapazität einerseits an einen einzigen Anbieter, andererseits diesem Anbieter auch für mehrere Jahre, effektiv jedenfalls für 2004, 2005, 2006, 2007, exklusiv zur Verfügung gestellt wird. Durch den abgeschlossenen Vertrag wurde für diese Folgejahre erreicht, dass jedem Bewerber mangelnde Kapazität deshalb entgegen gehalten werden kann, weil gemäß § 19 Z. 1 ElWOG auf bestehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen ist. Der zwischen der Bf und der TIWAG abgeschlossene Vertrag enthält eine Reservierung bis 31.12.2007 und führt somit für die Jahre ab 2004 die Wirkung des § 19 Z. 1 ElWOG herbei, schließt damit alle anderen vom Markt aus und beinhaltet eine Abschottungswirkung (vgl. das Urteil des EuGH vom 28.2.1991, DELIMITIS, Rechtssache C-234/89). Weiters insbesondere Ausführungen dazu, dass sich die Bf gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV nicht auf eine Ausnahme vom Kartellverbot auf Grund einer Gruppenfreistellungsverordnung (hier Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999) stützen kann.Soweit die Bf (im Feststellungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG iZm der Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Artikel 81, Absatz eins, EGV vorliegt) auf ausländische Alternativrouten verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass der räumlich relevante Markt jedenfalls nicht über das Staatsgebiet hinausreicht (siehe die Nachweise bei Rabl-Thurnher, Energielieferverträge, 44); für Österreich bildet aber schon auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen (Paragraph 22, ElWOG) die Regelzone den räumlich relevanten Markt (so auch Rabl-Thurnher aaO, 48). Bewirkt wird die Beschränkung des Wettbewerbs dadurch, dass die vorhandene Kapazität einerseits an einen einzigen Anbieter, andererseits diesem Anbieter auch für mehrere Jahre, effektiv jedenfalls für 2004, 2005, 2006, 2007, exklusiv zur Verfügung gestellt wird. Durch den abgeschlossenen Vertrag wurde für diese Folgejahre erreicht, dass jedem Bewerber mangelnde Kapazität deshalb entgegen gehalten werden kann, weil gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG auf bestehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen ist. Der zwischen der Bf und der TIWAG abgeschlossene Vertrag enthält eine Reservierung bis 31.12.2007 und führt somit für die Jahre ab 2004 die Wirkung des Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG herbei, schließt damit alle anderen vom Markt aus und beinhaltet eine Abschottungswirkung vergleiche das Urteil des EuGH vom 28.2.1991, DELIMITIS, Rechtssache C-234/89). Weiters insbesondere Ausführungen dazu, dass sich die Bf gemäß Artikel 81, Absatz 3, EGV nicht auf eine Ausnahme vom Kartellverbot auf Grund einer Gruppenfreistellungsverordnung (hier Verordnung (EG) Nr. 2790 aus 1999, der Kommission vom 22.12.1999) stützen kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.