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{'item': '2003/05/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2004 Geschäftszahl2003/05/0094 RechtssatzNach Ansicht der Bf (die auf das Urteil des OGH vom 22.2.2001, 6 Ob 322/00x, hinweist) ist der vorliegende Reservierungsvertrag zivilrechtlich eine Aneinanderreihung von Reservierungsverträgen für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 und

  1. Im Falle angenommener zu langer Vertragsdauer wäre der Vertrag daher auf eine kürzere Dauer zu reduzieren, das Jahr 2004 wäre davon jedenfalls nicht umfasst. Es wird jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass exakt für diesen Zeitraum eine Bindung und damit ein Ausschluss anderer Marktteilnehmer erreicht werden soll (Näheres im Erkenntnis). Da jedenfalls dieser mehrjährige Ausschluss anderer Marktteilnehmer unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EGV fällt, kommt eine Trennung in verbotswidrige und damit nichtige Bestandteile und wettbewerbsneutrale Bestandteile nicht in Betracht. Die geschlossene Vereinbarung kann wegen ihrer absoluten Nichtigkeit Dritten nicht entgegen gehalten werden, sodass auf Grund dieser Vereinbarung eine mangelnde Netzkapazität iSd § 36 Abs. 1 Tir ElektrizitätsG nicht anzunehmen war. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist in Anbetracht des Umstandes, dass nicht nur eine Beschränkung, sondern sogar eine eindeutige Verhinderung des Wettbewerbs vorliegt, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. das Urteil des EuGH vom 6.10.1982, Rechtssache 283/81 C.I.L.F.I.T); daher war von der beantragten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens abzusehen.Nach Ansicht der Bf (die auf das Urteil des OGH vom 22.2.2001, 6 Ob 322/00x, hinweist) ist der vorliegende Reservierungsvertrag zivilrechtlich eine Aneinanderreihung von Reservierungsverträgen für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 und
  2. Im Falle angenommener zu langer Vertragsdauer wäre der Vertrag daher auf eine kürzere Dauer zu reduzieren, das Jahr 2004 wäre davon jedenfalls nicht umfasst. Es wird jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass exakt für diesen Zeitraum eine Bindung und damit ein Ausschluss anderer Marktteilnehmer erreicht werden soll (Näheres im Erkenntnis). Da jedenfalls dieser mehrjährige Ausschluss anderer Marktteilnehmer unter das Verbot des Artikel 81, Absatz eins, EGV fällt, kommt eine Trennung in verbotswidrige und damit nichtige Bestandteile und wettbewerbsneutrale Bestandteile nicht in Betracht. Die geschlossene Vereinbarung kann wegen ihrer absoluten Nichtigkeit Dritten nicht entgegen gehalten werden, sodass auf Grund dieser Vereinbarung eine mangelnde Netzkapazität iSd Paragraph 36, Absatz eins, Tir ElektrizitätsG nicht anzunehmen war. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist in Anbetracht des Umstandes, dass nicht nur eine Beschränkung, sondern sogar eine eindeutige Verhinderung des Wettbewerbs vorliegt, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt vergleiche das Urteil des EuGH vom 6.10.1982, Rechtssache 283/81 C.I.L.F.I.T); daher war von der beantragten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens abzusehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.