2003/05/0107
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2003 Geschäftszahl2003/05/0107 RechtssatzDurch die Errichtung (Montage) der Rückkühlanlage auf dem Dach des Gebäudes der Beschwerdeführerin erfolgte eine körperliche Übergabe dieser Anlage, weil sie mit dieser Errichtung mit Zustimmung des Übergebers in eine Lage gebracht wurde, in der sie nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Übernehmers ist (vgl. dazu Spielbüchler in Rummel I2 Rz 1 zu § 426 ABGB). In welcher Form die Montage erfolgte, hat keinen Einfluss auf den Eigentumserwerb. Für eine Annahme, die hier zu beurteilende Anlage hätte trotz Einbau im Gebäude der Beschwerdeführerin nicht in deren Eigentum übertragen werden sollen, fehlt jedweder Anhaltspunkt.Durch die Errichtung (Montage) der Rückkühlanlage auf dem Dach des Gebäudes der Beschwerdeführerin erfolgte eine körperliche Übergabe dieser Anlage, weil sie mit dieser Errichtung mit Zustimmung des Übergebers in eine Lage gebracht wurde, in der sie nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Übernehmers ist vergleiche dazu Spielbüchler in Rummel I2 Rz 1 zu Paragraph 426, ABGB). In welcher Form die Montage erfolgte, hat keinen Einfluss auf den Eigentumserwerb. Für eine Annahme, die hier zu beurteilende Anlage hätte trotz Einbau im Gebäude der Beschwerdeführerin nicht in deren Eigentum übertragen werden sollen, fehlt jedweder Anhaltspunkt.