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{'item': '2003/05/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2003/05/0124 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als "unterirdisch" im Sinne des § 80 Abs. 1 letzter Satz BauO für Wien anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben (vgl. Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften,

  1. Auflage, 598, wo diesbezüglich als Beispiel Lüftungsöffnungen angeführt sind). Dazu kommt, dass es gemäß § 84 Abs. 3
  2. Satz BauO für Wien der Beurteilung einer Baulichkeit als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil nicht entgegensteht, wenn den oberen Abschluss eine andere nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige bauliche Anlage (Terrasse, Stützmauer, Weg u. a.) bildet. Im hg. Erkenntnis vom
  3. September 1992, Zl. 89/05/0027, wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. Im hg. Erkenntnis vom
  4. April 1990, Zl. 89/05/0044, betreffend eine Tiefgarage, sprach sich der Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Lüftungsöffnungen und Bauwerksteile, wie etwa eine Lärmschutzwand, oberirdisch zu liegen kamen, nicht gegen die Annahme eines unterirdischen Gebäudes aus, zumal es auf raumbildende bauliche Maßnahmen ankäme. Insbesondere stand die Verwendung der Garagendecke für die Schaffung von Einstellplätzen der Beurteilung der Garage als unterirdisches Bauwerk nicht entgegen; nichts anderes kann gelten, wenn die Garagenoberdecke zum Teil als Terrasse Verwendung findet.Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als "unterirdisch" im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz BauO für Wien anzusehen sind, kommt es grundsätzlich auf die Wahrnehmbarkeit an, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben vergleiche Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften,
  5. Auflage, 598, wo diesbezüglich als Beispiel Lüftungsöffnungen angeführt sind). Dazu kommt, dass es gemäß Paragraph 84, Absatz 3,
  6. Satz BauO für Wien der Beurteilung einer Baulichkeit als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil nicht entgegensteht, wenn den oberen Abschluss eine andere nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige bauliche Anlage (Terrasse, Stützmauer, Weg u. a.) bildet. Im hg. Erkenntnis vom
  7. September 1992, Zl. 89/05/0027, wurde, ausgehend vom dort zu beurteilenden Sachverhalt, auf die Sichtbarkeit abgestellt. Im hg. Erkenntnis vom
  8. April 1990, Zl. 89/05/0044, betreffend eine Tiefgarage, sprach sich der Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Lüftungsöffnungen und Bauwerksteile, wie etwa eine Lärmschutzwand, oberirdisch zu liegen kamen, nicht gegen die Annahme eines unterirdischen Gebäudes aus, zumal es auf raumbildende bauliche Maßnahmen ankäme. Insbesondere stand die Verwendung der Garagendecke für die Schaffung von Einstellplätzen der Beurteilung der Garage als unterirdisches Bauwerk nicht entgegen; nichts anderes kann gelten, wenn die Garagenoberdecke zum Teil als Terrasse Verwendung findet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.