RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2004 Geschäftszahl2003/05/0129 RechtssatzStrittig ist im Beschwerdefall (auch) die Frage, ob der Förderungssatz nach § 13 Abs. 3 oder Abs. 4 ÖkostromG Anwendung findet. Dazu werden die nachstehenden Erläuterungen von St. Korinek, Das neue Ökostromgesetz, ecolex 2002, 730, samt Fußnoten wiedergegeben:Strittig ist im Beschwerdefall (auch) die Frage, ob der Förderungssatz nach Paragraph 13, Absatz 3, oder Absatz 4, ÖkostromG Anwendung findet. Dazu werden die nachstehenden Erläuterungen von St. Korinek, Das neue Ökostromgesetz, ecolex 2002, 730, samt Fußnoten wiedergegeben: "Die KWK-Anlagen werden nach dem ÖkostromG in zwei förderungswürdige Kategorien geteilt:
- KWK-Anlagen, die das Effizienzkriterium (FN 15: Siehe § 13 Abs 2: Hier geht es um die im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes bei KWK-Anlagen) um mehr als 10 Prozent des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffes als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen (FN 16: Siehe § 13 Abs 3), und
- KWK-Anlagen, die das Effizienzkriterium (FN 15: Siehe Paragraph 13, Absatz 2 :, Hier geht es um die im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes bei KWK-Anlagen) um mehr als 10 Prozent des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffes als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen (FN 16: Siehe Paragraph 13, Absatz 3,), und
- KWK-Anlagen, die das Effizienzkriterium nicht erfüllen oder nur 3 Prozent - 10 Prozent des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffes zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen. Für die Jahre 2003 und 2004 wurde der Unterstützungstarif unmittelbar durch Gesetz festgelegt, für die erste Kategorie, die effizienteren Anlagen, mit 1,5 Cent/kWh KWK-Strom (§ 13 Abs 3) und für die weniger effizienten Anlagen mit höchstens (FN 17: Unklar ist, ob das Wort "höchstens" eine (vom BMWA vorzunehmende) Stufung der Förderung nach dem Effizienzkriterium und dem Heizwert rechtfertigt oder ob damit lediglich auf die allgemeine Grenze, dass der Unterstützungstarif maximal so hoch sein darf wie die Kosten gem § 13 Abs. 1, hingewiesen werden sollte) 1,25 Cent/kWh (§ 13 Abs. 4); dies nach dem Gesetzeswortlaut jeweils "ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 Euro/MWh", sodass der BMWA den Unterstützungstarif, wenn sich der Marktpreis (FN 18: Vgl § 13 Abs. 12) gravierend verändert, in Anwendung des § 13 Abs. 8 entsprechend anzupassen haben wird."Für die Jahre 2003 und 2004 wurde der Unterstützungstarif unmittelbar durch Gesetz festgelegt, für die erste Kategorie, die effizienteren Anlagen, mit 1,5 Cent/kWh KWK-Strom (Paragraph 13, Absatz 3,) und für die weniger effizienten Anlagen mit höchstens (FN 17: Unklar ist, ob das Wort "höchstens" eine (vom BMWA vorzunehmende) Stufung der Förderung nach dem Effizienzkriterium und dem Heizwert rechtfertigt oder ob damit lediglich auf die allgemeine Grenze, dass der Unterstützungstarif maximal so hoch sein darf wie die Kosten gem Paragraph 13, Absatz eins,, hingewiesen werden sollte) 1,25 Cent/kWh (Paragraph 13, Absatz 4,); dies nach dem Gesetzeswortlaut jeweils "ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 Euro/MWh", sodass der BMWA den Unterstützungstarif, wenn sich der Marktpreis (FN 18: Vgl Paragraph 13, Absatz 12,) gravierend verändert, in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 8, entsprechend anzupassen haben wird." (Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag (technisch) nicht zu beurteilen, ob die Änderung des Ausmaßes der zu fördernden Strommenge einen Einfluss auf das Effizienzkriterium auszuüben vermag, weshalb nicht gesagt werden kann, ob eine effizientere Anlage im Sinne des § 13 Abs. 3 ÖkostromG, wie die Beschwerdeführerin durch die Bezifferung im Beschwerdepunkt zum Ausdruck bringt, oder eine Anlage nach § 13 Abs. 4 ÖkostromG vorliegt.)(Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag (technisch) nicht zu beurteilen, ob die Änderung des Ausmaßes der zu fördernden Strommenge einen Einfluss auf das Effizienzkriterium auszuüben vermag, weshalb nicht gesagt werden kann, ob eine effizientere Anlage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ÖkostromG, wie die Beschwerdeführerin durch die Bezifferung im Beschwerdepunkt zum Ausdruck bringt, oder eine Anlage nach Paragraph 13, Absatz 4, ÖkostromG vorliegt.)