RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2003/05/0131 RechtssatzDie belangte Behörde hat sich zwar zunächst - gestützt auf ein Gutachten - mit der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, läßt aber Sachverhaltsfeststellungen zum maßgeblichen Kriterium "auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten" iSd § 12 Abs. 1 Bgld BauG 1997 vermissen. Auch sind dem Gutachten Ausführungen betreffend Material-, Maschinen- und Personeneinsatz und welcher Teil des Grundstückes der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden soll ebensowenig zu entnehmen wie Feststellungen, ob die erforderlichen Arbeiten ohne Benützung des Grundes der Beschwerdeführer ausgeführt werden können, und bejahendenfalls eine Darstellung der Ausführung und der Kosten, wenn eine solche Inanspruchnahme nicht erfolgt. Gerade aber diese Kriterien sind Voraussetzung für eine Ermittlung der Kosten der Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Grundstückes), da andernfalls ein zur Feststellung der unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführender Kostenvergleich mit anderen Ausführungsvarianten gar nicht möglich wäre. Im Falle des E vom
- September 1994, Zl. 94/05/0188, ergangen zur Oö. BauO 1976, hat der VwGH ausgesprochen, dass unter "unzumutbar hohen Kosten" jedenfalls solche zu verstehen seien, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes inklusive der verwendeten Materialien eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachten. Dies macht deutlich, dass die verschiedenen Ausführungsvarianten einander gegenüber gestellt werden müssen, um eine solche Abwägung vornehmen zu können, sodass die Frage der Unverhältnismäßigkeit anderer Ausführungsvarianten geprüft werden kann.Die belangte Behörde hat sich zwar zunächst - gestützt auf ein Gutachten - mit der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, läßt aber Sachverhaltsfeststellungen zum maßgeblichen Kriterium "auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten" iSd Paragraph 12, Absatz eins, Bgld BauG 1997 vermissen. Auch sind dem Gutachten Ausführungen betreffend Material-, Maschinen- und Personeneinsatz und welcher Teil des Grundstückes der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden soll ebensowenig zu entnehmen wie Feststellungen, ob die erforderlichen Arbeiten ohne Benützung des Grundes der Beschwerdeführer ausgeführt werden können, und bejahendenfalls eine Darstellung der Ausführung und der Kosten, wenn eine solche Inanspruchnahme nicht erfolgt. Gerade aber diese Kriterien sind Voraussetzung für eine Ermittlung der Kosten der Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Grundstückes), da andernfalls ein zur Feststellung der unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführender Kostenvergleich mit anderen Ausführungsvarianten gar nicht möglich wäre. Im Falle des E vom
- September 1994, Zl. 94/05/0188, ergangen zur Oö. BauO 1976, hat der VwGH ausgesprochen, dass unter "unzumutbar hohen Kosten" jedenfalls solche zu verstehen seien, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes inklusive der verwendeten Materialien eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachten. Dies macht deutlich, dass die verschiedenen Ausführungsvarianten einander gegenüber gestellt werden müssen, um eine solche Abwägung vornehmen zu können, sodass die Frage der Unverhältnismäßigkeit anderer Ausführungsvarianten geprüft werden kann.