RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2004 Geschäftszahl2003/05/0146 RechtssatzDas gegenständliche Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (bzw. des örtlichen Entwicklungskonzeptes) wurde durch das "Ansuchen" (rechtlich gesehen eine Anregung) einer GmbH in Gang gebracht, im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausweitung des Unternehmens das Betriebsbaugebiet zu erweitern und überdies eine Fläche von rund 5.850 m2 zwecks Errichtung eines Parkplatzes umzuwidmen. Eine Betriebserweiterung und die Errichtung eines Parkplatzes jedenfalls dieses Ausmaßes kann als Vorhaben iSd § 13 Z. 2 Oö UmweltschutzG 1996 qualifiziert werden, weil es - durch Emissionen oder durch Lärm - Gefahren für Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen könnte (die Möglichkeit reicht iS dieser Gesetzesstelle aus). Zwar bewirkt eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt, vielmehr schafft sie erst die rechtlichen Grundlagen für die - allfällige - Realisierung des Vorhabens (was im Übrigen gleichermaßen für allfällige Bewilligungsbescheide gilt). Der VwGH hat aber keine Bedenken gegen die Auffassung, schon die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung dem Begriff des "Vorhabens" dieser Gesetzesstelle zu subsumieren und nicht erst die allfällige tatsächliche Umsetzung eines konkreten Vorhabens, also beispielsweise bauliche Maßnahmen, unterscheidet diese Gesetzesstelle doch auch zwischen "Vorhaben" und "Tätigkeiten", und sieht beides als äquivalent an. Ein wesentliches Ziel der Raumordnung ist nämlich der Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG 1994). Sowohl bei der Erstellung als auch der Änderung von Flächenwidmungsplänen mit örtlichem Entwicklungskonzept sind die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. § 18 Abs. 3 Z. 1 und 5 Oö ROG 1994).Das gegenständliche Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (bzw. des örtlichen Entwicklungskonzeptes) wurde durch das "Ansuchen" (rechtlich gesehen eine Anregung) einer GmbH in Gang gebracht, im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausweitung des Unternehmens das Betriebsbaugebiet zu erweitern und überdies eine Fläche von rund 5.850 m2 zwecks Errichtung eines Parkplatzes umzuwidmen. Eine Betriebserweiterung und die Errichtung eines Parkplatzes jedenfalls dieses Ausmaßes kann als Vorhaben iSd Paragraph 13, Ziffer 2, Oö UmweltschutzG 1996 qualifiziert werden, weil es - durch Emissionen oder durch Lärm - Gefahren für Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen könnte (die Möglichkeit reicht iS dieser Gesetzesstelle aus). Zwar bewirkt eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes für sich allein weder Immissionen noch Veränderungen in der Umwelt, vielmehr schafft sie erst die rechtlichen Grundlagen für die - allfällige - Realisierung des Vorhabens (was im Übrigen gleichermaßen für allfällige Bewilligungsbescheide gilt). Der VwGH hat aber keine Bedenken gegen die Auffassung, schon die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung dem Begriff des "Vorhabens" dieser Gesetzesstelle zu subsumieren und nicht erst die allfällige tatsächliche Umsetzung eines konkreten Vorhabens, also beispielsweise bauliche Maßnahmen, unterscheidet diese Gesetzesstelle doch auch zwischen "Vorhaben" und "Tätigkeiten", und sieht beides als äquivalent an. Ein wesentliches Ziel der Raumordnung ist nämlich der Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen vergleiche Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Oö ROG 1994). Sowohl bei der Erstellung als auch der Änderung von Flächenwidmungsplänen mit örtlichem Entwicklungskonzept sind die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins und 5 Oö ROG 1994).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.