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{'item': '2003/05/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2006 Geschäftszahl2003/05/0148 RechtssatzDer VwGH hat im E vom

  1. März 1995, Zl. 95/05/0016, in einem Fall, der die Festsetzung in einem Bebauungsplan betraf, wodurch die zulässige bebaubare Fläche mit 3/10 des Grundstückes begrenzt war, ausgeführt, dass weder die OÖ BauO 1976 noch die OÖ Bauverordnung 1985 eine ausdrückliche Definition des Begriffes "bebaute Fläche" enthalte. Zu Recht habe sich die belangte Behörde bei der Lösung der Frage, ob diese Flächen der bebauten Fläche zuzuzählen seien, der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen, der sich seinerseits auf die ÖNORM B 1800 gestützt habe, wonach sowohl Vordächer als auch Balkone als untergeordnete Bauteile nicht zu berücksichtigen seien. Zudem dürfe mit Balkonen gemäß § 33 Abs. 1 lit. b OÖ BauO 1976 über die Baufluchtlinie hinausgeragt werden, woraus geschlossen werden könne, dass diese Flächen nicht in die bebauten Flächen einzubeziehen seien. Zwar nicht in Zusammenhang mit Baufluchtlinien, aber, durchaus vergleichbar, nämlich im Zusammenhang mit Abstandsregelungen ist auch in Kärnten eine Privilegierung für "Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m" insofern vorgesehen, als solche Bauteile in die Abstandsflächen ragen dürfen (siehe jetzt § 5 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauvorschriften; so schon § 4 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauvorschriften 1980, LGBl. Nr. 61; die Kärntner Bauvorschriften, LGBl. 85/1969 enthielten keine konkreten Abstandsvorschriften). Folgt man dem zitierten E, sind auch nach der hier maßgeblichen Rechtslage derartige untergeordnete Bauteile in die Bemessung der maximal zu überbauenden Fläche nicht einzuberechnen. (Hier betreffend Auslegung des Begriffes der "überbauten Fläche" iS eines Teilbebauungsplanes.)Der VwGH hat im E vom
  2. März 1995, Zl. 95/05/0016, in einem Fall, der die Festsetzung in einem Bebauungsplan betraf, wodurch die zulässige bebaubare Fläche mit 3/10 des Grundstückes begrenzt war, ausgeführt, dass weder die OÖ BauO 1976 noch die OÖ Bauverordnung 1985 eine ausdrückliche Definition des Begriffes "bebaute Fläche" enthalte. Zu Recht habe sich die belangte Behörde bei der Lösung der Frage, ob diese Flächen der bebauten Fläche zuzuzählen seien, der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen, der sich seinerseits auf die ÖNORM B 1800 gestützt habe, wonach sowohl Vordächer als auch Balkone als untergeordnete Bauteile nicht zu berücksichtigen seien. Zudem dürfe mit Balkonen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, OÖ BauO 1976 über die Baufluchtlinie hinausgeragt werden, woraus geschlossen werden könne, dass diese Flächen nicht in die bebauten Flächen einzubeziehen seien. Zwar nicht in Zusammenhang mit Baufluchtlinien, aber, durchaus vergleichbar, nämlich im Zusammenhang mit Abstandsregelungen ist auch in Kärnten eine Privilegierung für "Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m" insofern vorgesehen, als solche Bauteile in die Abstandsflächen ragen dürfen (siehe jetzt Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, Kärntner Bauvorschriften; so schon Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, Kärntner Bauvorschriften 1980, LGBl. Nr. 61; die Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt 85 aus 1969, enthielten keine konkreten Abstandsvorschriften). Folgt man dem zitierten E, sind auch nach der hier maßgeblichen Rechtslage derartige untergeordnete Bauteile in die Bemessung der maximal zu überbauenden Fläche nicht einzuberechnen. (Hier betreffend Auslegung des Begriffes der "überbauten Fläche" iS eines Teilbebauungsplanes.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0149

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.