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{'item': '2003/05/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2003/05/0150 RechtssatzDer Grund, weshalb die baurechtlichen Bestimmungen die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt einerseits darin, dass jeder vom Eigentümer verschiedene Bauwerber nur das aus der Privatrechtsordnung dem Eigentümer zustehende Recht zur Bauführung geltend macht, andererseits aber auch darin, dass öffentlichrechtliche Verpflichtungen, die mit einer Bauführung verbunden sein können, vom jeweiligen Grundeigentümer zu erfüllen sind (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom

  1. März 1960, Zl. 1790/59, VwSlg 5236 A/1960, und z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1008). In baurechtlicher Hinsicht ist im gegebenen Zusammenhang etwa die Verpflichtung des Eigentümers zur Behebung von Baugebrechen (§ 28 Bgld BauG 1997) oder die Möglichkeit, dass ihm nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden (§ 29 Bgld BauG 1997), zu nennen. Auch unter diesem Aspekt kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass schon die Unterlassung zivilrechtlicher Schritte zur Beseitigung eines Baues die Zustimmung des Grundeigentümers zur (nachträglichen) Erteilung der Baubewilligung mitumfasst, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn es zur (überwiegenden) Zeit der Untätigkeit gar kein (erforderliches) Baubewilligungsverfahren gegeben hat, in dem die Behörde das Vorliegen der Zustimmung zu beurteilen gehabt hätte. (Hier: Aus dem Verhalten der Grundeigentümerin seit der Anhängigkeit des gegenständlichen Bauansuchens kann eine schlüssige Zustimmung keinesfalls abgeleitet werden; Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis).Der Grund, weshalb die baurechtlichen Bestimmungen die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt einerseits darin, dass jeder vom Eigentümer verschiedene Bauwerber nur das aus der Privatrechtsordnung dem Eigentümer zustehende Recht zur Bauführung geltend macht, andererseits aber auch darin, dass öffentlichrechtliche Verpflichtungen, die mit einer Bauführung verbunden sein können, vom jeweiligen Grundeigentümer zu erfüllen sind vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom
  3. März 1960, Zl. 1790/59, VwSlg 5236 A/1960, und z.B. das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1008). In baurechtlicher Hinsicht ist im gegebenen Zusammenhang etwa die Verpflichtung des Eigentümers zur Behebung von Baugebrechen (Paragraph 28, Bgld BauG 1997) oder die Möglichkeit, dass ihm nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden (Paragraph 29, Bgld BauG 1997), zu nennen. Auch unter diesem Aspekt kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass schon die Unterlassung zivilrechtlicher Schritte zur Beseitigung eines Baues die Zustimmung des Grundeigentümers zur (nachträglichen) Erteilung der Baubewilligung mitumfasst, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn es zur (überwiegenden) Zeit der Untätigkeit gar kein (erforderliches) Baubewilligungsverfahren gegeben hat, in dem die Behörde das Vorliegen der Zustimmung zu beurteilen gehabt hätte. (Hier: Aus dem Verhalten der Grundeigentümerin seit der Anhängigkeit des gegenständlichen Bauansuchens kann eine schlüssige Zustimmung keinesfalls abgeleitet werden; Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.