RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2005 Geschäftszahl2003/05/0156 RechtssatzMaßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit des beschwerdegegenständlichen Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Wohngebiet im Sinne des § 22 Abs. 1 erster Satz Oö ROG 1994) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der entsprechend dieser Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- April 1997, Zl. 96/05/0210, VwSlg 14672 A/1997). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Oö Betriebstypenverordnung 1994 an die von ihm entwickelte Betriebstypentheorie anschließt; diese Verordnung gibt der Baubehörde die zulässigen Betriebstypen der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Da der Betriebstyp Fahrschule in der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt ist, hatten die Behörden auf Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 Oö Betriebstypenverordnung 1994 die Einordnung des Betriebes vorzunehmen (vgl. § 1 Abs. 3 Oö Betriebstypenverordnung 1994).Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit des beschwerdegegenständlichen Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Wohngebiet im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz Oö ROG 1994) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der entsprechend dieser Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- April 1997, Zl. 96/05/0210, VwSlg 14672 A/1997). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Oö Betriebstypenverordnung 1994 an die von ihm entwickelte Betriebstypentheorie anschließt; diese Verordnung gibt der Baubehörde die zulässigen Betriebstypen der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Da der Betriebstyp Fahrschule in der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt ist, hatten die Behörden auf Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Paragraph eins, Absatz 3, Oö Betriebstypenverordnung 1994 die Einordnung des Betriebes vorzunehmen vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Oö Betriebstypenverordnung 1994).