RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2003/05/0189 RechtssatzBei der Prüfung der Frage, ob der hier allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a erster Fall Krnt GdKanalisationsG 1999 gegeben ist, ist (auch) zu beachten, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass dabei auf den örtlichen Durchschnitt der gesamten Gemeinde abzustellen wäre, vielmehr kommt es auf jenen einer geschlossenen Siedlung an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- September 1991, Zl. 91/05/0106, und vom
- Oktober 1991, Zl. 91/05/0116). Es trifft auch nicht zu, es müssten die bei jedem einzelnen Anschluss konkret entstandenen Kosten ermittelt werden, weil dem Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, angeordnet zu haben, mit der Entscheidung über eine Anschlussverpflichtung dann, wenn ein solcher Ausnahmetatbestand im Raum steht, zuwarten zu müssen, bis sämtliche andere Anschlussleitungen hergestellt wurden (von den praktischen Ermittlungsproblemen ganz abgesehen). Vielmehr scheint es unbedenklich, erprobte Erfahrungswerte zu Grunde zu legen, wobei es nach dem Gesetz im Übrigen nicht darauf ankommt, die jeweiligen Anschlusskosten ziffernmäßig exakt einzuschätzen, sondern zu beurteilen, ob die Kosten der baulichen Herstellung des betreffenden Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt des maßgeblichen Bereiches entsprechenden Anschlusses um 50 % übersteigen oder nicht. Es ist nicht unschlüssig, wenn der Sachverständige bei vergleichbaren geologischen Gegebenheiten (dass es im maßgeblichen Bereich relevante unterschiedliche geologische Gegebenheiten oder dergleichen gebe, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt) die voraussichtlichen Kosten anhand der jeweiligen Anschlusslänge ermittelt hat. Es erscheint auch unbedenklich, diese dem Detailprojekt zu entnehmen, wie der Sachverständige dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung der Berufungsbehörde und der belangten Behörde, angesichts einer Länge der Anschlussleitung für das Grundstück des Beschwerdeführers von 5 m, die kürzer sei als die durchschnittliche Anschlusslänge, seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a erster Fall Krnt GdKanalisationsG 1999 nicht gegeben, zu.Bei der Prüfung der Frage, ob der hier allein in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, erster Fall Krnt GdKanalisationsG 1999 gegeben ist, ist (auch) zu beachten, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass dabei auf den örtlichen Durchschnitt der gesamten Gemeinde abzustellen wäre, vielmehr kommt es auf jenen einer geschlossenen Siedlung an vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- September 1991, Zl. 91/05/0106, und vom
- Oktober 1991, Zl. 91/05/0116). Es trifft auch nicht zu, es müssten die bei jedem einzelnen Anschluss konkret entstandenen Kosten ermittelt werden, weil dem Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, angeordnet zu haben, mit der Entscheidung über eine Anschlussverpflichtung dann, wenn ein solcher Ausnahmetatbestand im Raum steht, zuwarten zu müssen, bis sämtliche andere Anschlussleitungen hergestellt wurden (von den praktischen Ermittlungsproblemen ganz abgesehen). Vielmehr scheint es unbedenklich, erprobte Erfahrungswerte zu Grunde zu legen, wobei es nach dem Gesetz im Übrigen nicht darauf ankommt, die jeweiligen Anschlusskosten ziffernmäßig exakt einzuschätzen, sondern zu beurteilen, ob die Kosten der baulichen Herstellung des betreffenden Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt des maßgeblichen Bereiches entsprechenden Anschlusses um 50 % übersteigen oder nicht. Es ist nicht unschlüssig, wenn der Sachverständige bei vergleichbaren geologischen Gegebenheiten (dass es im maßgeblichen Bereich relevante unterschiedliche geologische Gegebenheiten oder dergleichen gebe, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt) die voraussichtlichen Kosten anhand der jeweiligen Anschlusslänge ermittelt hat. Es erscheint auch unbedenklich, diese dem Detailprojekt zu entnehmen, wie der Sachverständige dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung der Berufungsbehörde und der belangten Behörde, angesichts einer Länge der Anschlussleitung für das Grundstück des Beschwerdeführers von 5 m, die kürzer sei als die durchschnittliche Anschlusslänge, seien die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, erster Fall Krnt GdKanalisationsG 1999 nicht gegeben, zu.