RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2004 Geschäftszahl2003/05/0210 Rechtssatz§ 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 40/1997 wurde mit E des VfGH vom
- Dezember 2000, VfSlg. 16049/2000, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des
- Dezember 2001 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung durch den Landeshauptmann erfolgte am
- März 2001 im LGBl. Nr. 14/
- Auf Grund des Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2001 ist § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 36/2001 mit
- April 2001 in Kraft getreten; gemäß Art. III Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2001 gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens anhängigen Verfahren (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) "die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen". Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren war am
- April 2001 anhängig. Dies bedeutet, dass es nach jener Rechtslage fortzuführen und zu beenden war, die vor Inkrafttreten des § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 36/2001 bestanden hat. Es war daher § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 40/1997 (bis
- Dezember 2001) und LGBl. Nr. 14/2001 (ab
- Jänner 2002) anzuwenden. Da der in Beschwerde gezogene Bescheid nach dem
- Dezember 2001 erlassen wurde (anders als der mit dem Vorerkenntnis des VwGH vom
- April 2002, Zl. 2002/05/0024, aufgehobene Bescheid), konnte er folglich nicht mehr auf § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 40/1997 gestützt werden, weil diese Bestimmung mit Ablauf des
- Dezember 2001 außer Kraft getreten ist.Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, wurde mit E des VfGH vom
- Dezember 2000, VfSlg. 16049 aus 2000,, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des
- Dezember 2001 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung durch den Landeshauptmann erfolgte am
- März 2001 im Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2001,. Auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, ist Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, mit
- April 2001 in Kraft getreten; gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens anhängigen Verfahren (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) "die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen". Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren war am
- April 2001 anhängig. Dies bedeutet, dass es nach jener Rechtslage fortzuführen und zu beenden war, die vor Inkrafttreten des Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, bestanden hat. Es war daher Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, (bis
- Dezember 2001) und Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2001, (ab
- Jänner 2002) anzuwenden. Da der in Beschwerde gezogene Bescheid nach dem
- Dezember 2001 erlassen wurde (anders als der mit dem Vorerkenntnis des VwGH vom
- April 2002, Zl. 2002/05/0024, aufgehobene Bescheid), konnte er folglich nicht mehr auf Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, gestützt werden, weil diese Bestimmung mit Ablauf des
- Dezember 2001 außer Kraft getreten ist.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.