RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2003/05/0215 RechtssatzDie gemäß § 79 Abs. 3 Wr BauO zulässigen 45 m2, mit welchen in die Abstandsfläche zu dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nachbarn) herangerückt werden darf, werden fast zur Gänze durch das Wohngebäude ausgeschöpft. Da die Spezialnorm des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957, nach der die gemäß § 79 Abs. 3 Wr BauO zulässigen 45 m2 mit dem Garagengebäude überschritten werden dürfen, nur für das Garagenobjekt selbst gilt, widerspricht die Errichtung des unter der Garage liegenden Raumes § 79 Abs. 3 Wr BauO, weil das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, dass ein im Seitenabstand nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957 zulässiges Garagengebäude auf einem bis zu 2,5 m über das anschließende Gelände herausragenden Gebäudeteil errichtet werden dürfte (vgl. das Vorerkenntnis vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/05/0784). Die Füllung dieses herausragenden Gebäudeteils mit Erde vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon wäre, auch wenn es nur um eine Stützmauer für die Garage ginge, jedenfalls deren Zulässigkeit nach § 79 Abs. 6 Wr BauO zu prüfen. Beim "unbedingt erforderlichen Ausmaß" iSd § 79 Abs. 6 Wr BauO geht es nicht um Unmöglichkeit iS von technischer Undurchführbarkeit, sondern es ist eine vernünftige wirtschaftliche Wertung vorzunehmen, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 1990, Zl. 88/05/0109, mwN). Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die statische Notwendigkeit einer Stützmauer, ausgehend allerdings vom eingereichten Projekt, das sich hinsichtlich des Unterbaues der Garage (des obgenannten Bauteiles) als nicht rechtens erweist. Wesentlich wäre vielmehr aber, in welchem Ausmaß eine Stützmauer nach den genannten Grundsätzen erforderlich wäre, wenn eine im Seitenabstand zulässige Garage ohne diesen Bauteil errichtet wird. Stützmauern an (jedenfalls) drei Seiten gehen im vorliegenden Fall jedoch über das unbedingt erforderliche Ausmaß iSd § 79 Abs. 6 Wr BauO hinaus.Die gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO zulässigen 45 m2, mit welchen in die Abstandsfläche zu dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nachbarn) herangerückt werden darf, werden fast zur Gänze durch das Wohngebäude ausgeschöpft. Da die Spezialnorm des Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957, nach der die gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO zulässigen 45 m2 mit dem Garagengebäude überschritten werden dürfen, nur für das Garagenobjekt selbst gilt, widerspricht die Errichtung des unter der Garage liegenden Raumes Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO, weil das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, dass ein im Seitenabstand nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG 1957 zulässiges Garagengebäude auf einem bis zu 2,5 m über das anschließende Gelände herausragenden Gebäudeteil errichtet werden dürfte vergleiche das Vorerkenntnis vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/05/0784). Die Füllung dieses herausragenden Gebäudeteils mit Erde vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon wäre, auch wenn es nur um eine Stützmauer für die Garage ginge, jedenfalls deren Zulässigkeit nach Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO zu prüfen. Beim "unbedingt erforderlichen Ausmaß" iSd Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO geht es nicht um Unmöglichkeit iS von technischer Undurchführbarkeit, sondern es ist eine vernünftige wirtschaftliche Wertung vorzunehmen, auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 1990, Zl. 88/05/0109, mwN). Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die statische Notwendigkeit einer Stützmauer, ausgehend allerdings vom eingereichten Projekt, das sich hinsichtlich des Unterbaues der Garage (des obgenannten Bauteiles) als nicht rechtens erweist. Wesentlich wäre vielmehr aber, in welchem Ausmaß eine Stützmauer nach den genannten Grundsätzen erforderlich wäre, wenn eine im Seitenabstand zulässige Garage ohne diesen Bauteil errichtet wird. Stützmauern an (jedenfalls) drei Seiten gehen im vorliegenden Fall jedoch über das unbedingt erforderliche Ausmaß iSd Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO hinaus.