← Österreich

{'item': '2003/05/0217'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2004 Geschäftszahl2003/05/0217 RechtssatzIm hg. Erkenntnis vom

  1. April 2003, Zl. 2002/03/0248, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass aus der Einräumung eines Antragsrechtes einer Partei abgeleitet werden müsse, dass ihr der Gesetzgeber insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat und ihr insoweit ein Beschwerderecht beim Verwaltungsgerichtshof zusteht. Im vorliegenden Beschwerdefall stützt der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 abgeführten Verfahren jedoch ausdrücklich auf seine Stellung als Baubehörde erster Instanz und demnach auf seine Antragsbefugnis als mitwirkende Behörde. Im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 die mitwirkende Behörde (siehe § 2 Abs. 1 UVPG 2000) ebenso Partei wie die Standortgemeinde und der Umweltanwalt. Diesen Parteien sind aber - ungeachtet ihrer Stellung als Formal- (Legal-)Partei - nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 keine subjektiven Rechte eingeräumt. § 3 Abs. 7 leg. cit. enthält auch keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG. Dem Beschwerdeführer als mitwirkender Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG 2000 fehlt es daher an der Beschwerdelegitimation (vgl. den hg. Beschluss vom
  2. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0163). Da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers - anders als im obzitierten hg. Erkenntnis vom
  3. April 2003 - in der Sache entschieden hat, nach dem Vorhergesagten dem Beschwerdeführer als mitwirkender Behörde aber kein subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung zusteht, war die Beschwerde mangels Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem subjektiv öffentlichen Recht zurückzuweisen.Im hg. Erkenntnis vom
  4. April 2003, Zl. 2002/03/0248, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass aus der Einräumung eines Antragsrechtes einer Partei abgeleitet werden müsse, dass ihr der Gesetzgeber insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat und ihr insoweit ein Beschwerderecht beim Verwaltungsgerichtshof zusteht. Im vorliegenden Beschwerdefall stützt der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 abgeführten Verfahren jedoch ausdrücklich auf seine Stellung als Baubehörde erster Instanz und demnach auf seine Antragsbefugnis als mitwirkende Behörde. Im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 die mitwirkende Behörde (siehe Paragraph 2, Absatz eins, UVPG 2000) ebenso Partei wie die Standortgemeinde und der Umweltanwalt. Diesen Parteien sind aber - ungeachtet ihrer Stellung als Formal- (Legal-)Partei - nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 keine subjektiven Rechte eingeräumt. Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. enthält auch keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerde im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Dem Beschwerdeführer als mitwirkender Partei im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UVPG 2000 fehlt es daher an der Beschwerdelegitimation vergleiche den hg. Beschluss vom
  5. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0163). Da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers - anders als im obzitierten hg. Erkenntnis vom
  6. April 2003 - in der Sache entschieden hat, nach dem Vorhergesagten dem Beschwerdeführer als mitwirkender Behörde aber kein subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung zusteht, war die Beschwerde mangels Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem subjektiv öffentlichen Recht zurückzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.