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{'item': '2003/05/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2005 Geschäftszahl2003/05/0225 RechtssatzEin Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass seine Durchsetzung im Wege des VVG möglich ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,

  1. Auflage, S 717 unter E 30b wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Allgemein liegt zwar eine ausreichende Konkretisierung schon dann vor, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen für einen Fachmann erkennbar sind (vgl. die bei Hauer/Leukauf, aaO, S 717 unter E 28b und c wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Hinblick darauf, dass der Zweck eines Bauauftrages letzten Endes dessen zwangsweise Vollstreckung ist, wenn die entsprechenden Maßnahmen nicht freiwillig durchgeführt werden, ist es aber auch nicht unzulässig, die im Einzelnen bei einer fachgerechten Durchführung der Arbeiten vorzunehmenden Maßnahmen im Bescheid anzuführen. Sowohl die Vorschreibungen hinsichtlich des Verbringens des anfallenden Schuttmaterials auf eine behördlich genehmigte Deponie als auch jene über das Besämen betreffen die fachgerechte Durchführung der entsprechenden Abbrucharbeiten. Die Behörde hätte jedoch die Errichtung von Einzelfundamenten für die Zaunsteher des Maschendrahtzaunes nicht vorschreiben dürfen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Abbruchmaßnahme. Es muss vielmehr dem Beschwerdeführer überlassen bleiben, ob er einen solchen Maschendrahtzaun errichtet. Für eine behördliche Anordnung dieser Maßnahme besteht keine gesetzliche Grundlage.Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass seine Durchsetzung im Wege des VVG möglich ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, S 717 unter E 30b wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Allgemein liegt zwar eine ausreichende Konkretisierung schon dann vor, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen für einen Fachmann erkennbar sind vergleiche die bei Hauer/Leukauf, aaO, S 717 unter E 28b und c wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Hinblick darauf, dass der Zweck eines Bauauftrages letzten Endes dessen zwangsweise Vollstreckung ist, wenn die entsprechenden Maßnahmen nicht freiwillig durchgeführt werden, ist es aber auch nicht unzulässig, die im Einzelnen bei einer fachgerechten Durchführung der Arbeiten vorzunehmenden Maßnahmen im Bescheid anzuführen. Sowohl die Vorschreibungen hinsichtlich des Verbringens des anfallenden Schuttmaterials auf eine behördlich genehmigte Deponie als auch jene über das Besämen betreffen die fachgerechte Durchführung der entsprechenden Abbrucharbeiten. Die Behörde hätte jedoch die Errichtung von Einzelfundamenten für die Zaunsteher des Maschendrahtzaunes nicht vorschreiben dürfen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Abbruchmaßnahme. Es muss vielmehr dem Beschwerdeführer überlassen bleiben, ob er einen solchen Maschendrahtzaun errichtet. Für eine behördliche Anordnung dieser Maßnahme besteht keine gesetzliche Grundlage.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.