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{'item': '2003/05/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2004 Geschäftszahl2003/05/0234 Rechtssatz§ 34 Abs. 1 Bgld. BauG ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Die Blankett-Strafnorm des § 34 Abs. 1 Bgld. BauG enthält - von dem hier nicht weiter interessierenden Tatbestandsmerkmal "Baubewilligung" abgesehen - die deutliche Verweisung auf die Bauordnung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Rechtsquelle für das Tatbild von Übertretungen im Sinne dieses Gesetzes. Ob eine Bestimmung des Bgld. BauG bzw. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muss daher in jedem einzelnen Fall geprüft werden (vgl. hiezu das E VwGH vom

  1. Oktober 1997, Zl. 97/05/0105, und die dort zitierte Judikatur und Literatur). (Im Beschwerdefall bedarf es keiner näheren Erörterung, ob § 17 Abs. 1 Bgld. BauV bezüglich der Anordnung der Höhe lebender Zäune, Hecken u. dgl. so eindeutig umschrieben ist, dass diese Regelung jedermann im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 Bgld. BauG als Tatbestand einer Blankettstrafnorm und somit der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns gegen diese Norm erkennbar ist. Das der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum zur Last gelegte Verhalten kann nämlich nicht gestützt auf § 17 Abs. 1 Bgld. BauV als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 34 Abs. 1 Bgld. BauG qualifiziert werden.)Paragraph 34, Absatz eins, Bgld. BauG ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Die Blankett-Strafnorm des Paragraph 34, Absatz eins, Bgld. BauG enthält - von dem hier nicht weiter interessierenden Tatbestandsmerkmal "Baubewilligung" abgesehen - die deutliche Verweisung auf die Bauordnung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Rechtsquelle für das Tatbild von Übertretungen im Sinne dieses Gesetzes. Ob eine Bestimmung des Bgld. BauG bzw. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muss daher in jedem einzelnen Fall geprüft werden vergleiche hiezu das E VwGH vom
  2. Oktober 1997, Zl. 97/05/0105, und die dort zitierte Judikatur und Literatur). (Im Beschwerdefall bedarf es keiner näheren Erörterung, ob Paragraph 17, Absatz eins, Bgld. BauV bezüglich der Anordnung der Höhe lebender Zäune, Hecken u. dgl. so eindeutig umschrieben ist, dass diese Regelung jedermann im Zusammenhang mit Paragraph 34, Absatz eins, Bgld. BauG als Tatbestand einer Blankettstrafnorm und somit der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns gegen diese Norm erkennbar ist. Das der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum zur Last gelegte Verhalten kann nämlich nicht gestützt auf Paragraph 17, Absatz eins, Bgld. BauV als Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Bgld. BauG qualifiziert werden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.