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{'item': '2003/05/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2004 Geschäftszahl2003/05/0234 RechtssatzIm Hinblick auf § 1 Abs. 1 VStG darf einer Strafbestimmung keine rückwirkende Kraft beigelegt werden. Die Heranziehung einer verletzten Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht galt, würde auch gegen Art. 7 Abs. 1 MRK verstoßen (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

  1. Auflage, Anmerkung 2 zu § 1 VStG, Seite 1189). Der VfGH hat in seinem E vom
  2. Juni 2003, V 57/00, dargelegt, dass eine Einfriedung in Form eines lebenden Zaunes oder einer Hecke baupolizeiliche Interessen im Sinne des § 3 Bgld. BauG berühren kann. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an. § 17 Abs. 1 Bgld. BauV, welcher die Ausgestaltung von Einfriedungen regelt, ist demnach eine zulässige Bauvorschrift. Baurechtliche Normen sind jedoch - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass rechtmäßig errichtete Bauwerke und dem Gesetz entsprechend ausgeführte baurechtlich relevante Maßnahmen durch eine spätere Änderung der Rechtslage nicht unrechtmäßig werden (vgl. hiezu die E VwGH vom
  3. April 1988, Zl. 87/05/0199, und vom
  4. September 2003, Zl. 2002/05/0040). Da vor Inkrafttreten der Bgld. BauV (das war der
  5. Februar 1998) keine aus den damals geltenden Bauvorschriften ableitbare Höhenbeschränkung für lebende Zäune, Hecken u.dgl. am Tatort bestanden hat, war die Beschwerdeführerin (damals) nicht verpflichtet, zweckdienliche Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass die beschwerdegegenständlichen Fichten und Thujen nicht höher als 3 m wachsen. Mit Inkrafttreten des Bgld. BauG und der Bgld. BauV ist daher der im Tatzeitraum festgestellte Zustand dieser Pflanzen im Sinne des Tatvorwurfs - mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung - nicht als rechtswidrig zu beurteilen, weshalb eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 1 Bgld. BauV im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 Bgld. BauG nicht rechtmäßig war.Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, VStG darf einer Strafbestimmung keine rückwirkende Kraft beigelegt werden. Die Heranziehung einer verletzten Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht galt, würde auch gegen Artikel 7, Absatz eins, MRK verstoßen (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph eins, VStG, Seite 1189). Der VfGH hat in seinem E vom
  7. Juni 2003, römisch fünf 57/00, dargelegt, dass eine Einfriedung in Form eines lebenden Zaunes oder einer Hecke baupolizeiliche Interessen im Sinne des Paragraph 3, Bgld. BauG berühren kann. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an. Paragraph 17, Absatz eins, Bgld. BauV, welcher die Ausgestaltung von Einfriedungen regelt, ist demnach eine zulässige Bauvorschrift. Baurechtliche Normen sind jedoch - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass rechtmäßig errichtete Bauwerke und dem Gesetz entsprechend ausgeführte baurechtlich relevante Maßnahmen durch eine spätere Änderung der Rechtslage nicht unrechtmäßig werden vergleiche hiezu die E VwGH vom
  8. April 1988, Zl. 87/05/0199, und vom
  9. September 2003, Zl. 2002/05/0040). Da vor Inkrafttreten der Bgld. BauV (das war der
  10. Februar 1998) keine aus den damals geltenden Bauvorschriften ableitbare Höhenbeschränkung für lebende Zäune, Hecken u.dgl. am Tatort bestanden hat, war die Beschwerdeführerin (damals) nicht verpflichtet, zweckdienliche Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass die beschwerdegegenständlichen Fichten und Thujen nicht höher als 3 m wachsen. Mit Inkrafttreten des Bgld. BauG und der Bgld. BauV ist daher der im Tatzeitraum festgestellte Zustand dieser Pflanzen im Sinne des Tatvorwurfs - mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung - nicht als rechtswidrig zu beurteilen, weshalb eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 17, Absatz eins, Bgld. BauV im Zusammenhang mit Paragraph 34, Absatz eins, Bgld. BauG nicht rechtmäßig war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.