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2003/05/0237

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2005 Geschäftszahl2003/05/0237 RechtssatzFür einen originären Eigentumserwerb an bestehenden Superädifikaten ist keine Urkundenhinterlegung bei Gericht erforderlich. Ein solcher originärer Eigentumserwerb kommt auch durch Ersitzung in Frage (vgl. die bei Dittrich/Tades, ABGB I, 36. Auflage, S. 622 unter E 16 zu § 435 ABGB und S. 2620 unter E 1 zu § 1466 ABGB wiedergegebene zivilgerichtliche Judikatur), die bei Überbauten nach drei Jahren, und zwar auch ohne Urkundenhinterlegung bei Gericht (vgl. Spielbüchler in: Rummel, ABGB, 3. Auflage, Rz 1 zu § 435), bei rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz stattfindet.Für einen originären Eigentumserwerb an bestehenden Superädifikaten ist keine Urkundenhinterlegung bei Gericht erforderlich. Ein solcher originärer Eigentumserwerb kommt auch durch Ersitzung in Frage vergleiche die bei Dittrich/Tades, ABGB römisch eins, 36. Auflage, S. 622 unter E 16 zu Paragraph 435, ABGB und S. 2620 unter E 1 zu Paragraph 1466, ABGB wiedergegebene zivilgerichtliche Judikatur), die bei Überbauten nach drei Jahren, und zwar auch ohne Urkundenhinterlegung bei Gericht vergleiche Spielbüchler in: Rummel, ABGB, 3. Auflage, Rz 1 zu Paragraph 435,), bei rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz stattfindet.

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