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{'item': '2003/05/0243'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2005 Geschäftszahl2003/05/0243 Rechtssatz§ 31 Abs. 5 Oö BauO dient dem Schutz des Vertrauens des Inhabers einer Betriebsanlage. Er darf in einem Fall wie dem vorliegenden darauf vertrauen, dass in der Nachbarschaft seiner Betriebsanlage nicht nur derzeit (d.h. im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage) keine Wohngebäude bestehen und daher eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Nachbarn im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch Immissionen, die von der Betriebsanlage ihren Ausgang nehmen, nicht zu befürchten ist, sondern auch darauf, dass ihm auch nicht als Folge einer späteren Verbauung mit Wohngebäuden die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen, allenfalls sogar die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes iSd § 79 GewO 1994 droht. Ein solches Vertrauen ist auch dann zu schützen, wenn zwar das Nachbargrundstück nicht (wie nach dem reinen Wortlaut des § 31 Abs. 5 Oö BauO gefordert) unbebaut ist, die vorhandene Bebauung aber nur den vorübergehenden Aufenthalt von Personen (die somit vom Schutzbereich des § 74 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 nicht umfasst sind) zulässt. Besteht aber auf dem Nachbargrundstück bereits eine für Zwecke des Wohnens bewilligte Bebauung, so war zwar nach der Eigenart des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der gewerberechtlichen Genehmigung der Betriebsanlage auf den Schutz von Personen iSd des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 nicht Bedacht zu nehmen, wenn sich tatsächlich dort Personen nur vorübergehend aufgehalten haben. Der Inhaber der Betriebsanlage musste aber im Hinblick auf die bestehende bewilligte Widmung des Gebäudes damit rechnen, dass sich dort in der Zukunft einmal Personen aufhalten werden und zu deren Schutz gegebenenfalls Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 gesetzt werden. An dieser Vertrauenslage ändert sich nichts, wenn auf dem Nachbargrundstück an Stelle des bisherigen Wohngebäudes ein anderes oder neben diesem ein weiteres Wohngebäude errichtet wird.Paragraph 31, Absatz 5, Oö BauO dient dem Schutz des Vertrauens des Inhabers einer Betriebsanlage. Er darf in einem Fall wie dem vorliegenden darauf vertrauen, dass in der Nachbarschaft seiner Betriebsanlage nicht nur derzeit (d.h. im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage) keine Wohngebäude bestehen und daher eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Nachbarn im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch Immissionen, die von der Betriebsanlage ihren Ausgang nehmen, nicht zu befürchten ist, sondern auch darauf, dass ihm auch nicht als Folge einer späteren Verbauung mit Wohngebäuden die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen, allenfalls sogar die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes iSd Paragraph 79, GewO 1994 droht. Ein solches Vertrauen ist auch dann zu schützen, wenn zwar das Nachbargrundstück nicht (wie nach dem reinen Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 5, Oö BauO gefordert) unbebaut ist, die vorhandene Bebauung aber nur den vorübergehenden Aufenthalt von Personen (die somit vom Schutzbereich des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 nicht umfasst sind) zulässt. Besteht aber auf dem Nachbargrundstück bereits eine für Zwecke des Wohnens bewilligte Bebauung, so war zwar nach der Eigenart des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der gewerberechtlichen Genehmigung der Betriebsanlage auf den Schutz von Personen iSd des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 nicht Bedacht zu nehmen, wenn sich tatsächlich dort Personen nur vorübergehend aufgehalten haben. Der Inhaber der Betriebsanlage musste aber im Hinblick auf die bestehende bewilligte Widmung des Gebäudes damit rechnen, dass sich dort in der Zukunft einmal Personen aufhalten werden und zu deren Schutz gegebenenfalls Maßnahmen nach Paragraph 79, GewO 1994 gesetzt werden. An dieser Vertrauenslage ändert sich nichts, wenn auf dem Nachbargrundstück an Stelle des bisherigen Wohngebäudes ein anderes oder neben diesem ein weiteres Wohngebäude errichtet wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.