RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2004 Geschäftszahl2003/05/0246 RechtssatzDem Vertreter des Antragstellers wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom
- Mai 2003 per Telefax am
- Mai 2003 zugestellt (siehe den hg. Beschluss vom
- April 2004, Zlen. 2003/05/0119, 2004/05/0082). Die für die Behandlung der Schriftstücke, die in der Kanzlei des Antragsteller-Vertreters in das Fristenbuch einzutragen sind, zuständige Kanzleikraft war nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag (ebenfalls) erkrankt, hat jedoch am Zustelltag gearbeitet. Dieser Umstand vermag im Beschwerdefall dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. In einem solchen Fall obliegt es nämlich dem Parteienvertreter genau zu prüfen, welche Angelegenheiten die Erkrankte zu besorgen in der Lage war. Dass der Antragsteller-Vertreter eine solche Überprüfung vorgenommen hätte, wird im Antrag nicht behauptet. Insbesondere die Tatsache, dass die Kanzleikraft trotz ihrer Erkrankung - und damit ihrer offenbar körperlich und geistig eingeschränkten Dienstfähigkeit - ohne Vertretung alleine am Zustelltag die eingelangte Post bearbeitet hat und dass trotz des behaupteten reduzierten Dienstbetriebes keine Vorsorge für die Kontrolle der von ihr bearbeiteten oder zu bearbeitenden Post getroffen wurde, ist von einem die Wiedereinsetzung hindernden Organisationsmangel auszugehen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom
- August 1997, Zl. 97/16/0037).Dem Vertreter des Antragstellers wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom
- Mai 2003 per Telefax am
- Mai 2003 zugestellt (siehe den hg. Beschluss vom
- April 2004, Zlen. 2003/05/0119, 2004/05/0082). Die für die Behandlung der Schriftstücke, die in der Kanzlei des Antragsteller-Vertreters in das Fristenbuch einzutragen sind, zuständige Kanzleikraft war nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag (ebenfalls) erkrankt, hat jedoch am Zustelltag gearbeitet. Dieser Umstand vermag im Beschwerdefall dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. In einem solchen Fall obliegt es nämlich dem Parteienvertreter genau zu prüfen, welche Angelegenheiten die Erkrankte zu besorgen in der Lage war. Dass der Antragsteller-Vertreter eine solche Überprüfung vorgenommen hätte, wird im Antrag nicht behauptet. Insbesondere die Tatsache, dass die Kanzleikraft trotz ihrer Erkrankung - und damit ihrer offenbar körperlich und geistig eingeschränkten Dienstfähigkeit - ohne Vertretung alleine am Zustelltag die eingelangte Post bearbeitet hat und dass trotz des behaupteten reduzierten Dienstbetriebes keine Vorsorge für die Kontrolle der von ihr bearbeiteten oder zu bearbeitenden Post getroffen wurde, ist von einem die Wiedereinsetzung hindernden Organisationsmangel auszugehen vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom
- August 1997, Zl. 97/16/0037). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0247