2003/06/0020
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2003 Geschäftszahl2003/06/0020 RechtssatzNach der zivilgerichtlichen Lehre und Judikatur ist anerkannt, dass ein Verhalten des "Gegners" eine Unterbrechung, oder auch (wenn schon nicht eine Unterbrechung, so doch) eine Hemmung der Verjährung bewirken kann (siehe dazu beispielsweise Schubert in Rummel I2, Rz 2 zu § 1501 ABGB, mwN).Nach der zivilgerichtlichen Lehre und Judikatur ist anerkannt, dass ein Verhalten des "Gegners" eine Unterbrechung, oder auch (wenn schon nicht eine Unterbrechung, so doch) eine Hemmung der Verjährung bewirken kann (siehe dazu beispielsweise Schubert in Rummel I2, Rz 2 zu Paragraph 1501, ABGB, mwN).
BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/06/0026