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{'item': '2003/06/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2003 Geschäftszahl2003/06/0020 RechtssatzTrifft das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom

  1. September 2002 zu, die weitere Antragstellung betreffend Studiengebühren (Auslandsaufenthaltszuschuss) erfolge erst jetzt nach Ergehen des E des VwGH vom
  2. April 2002, weil der zuständige Sachbearbeiter in einem persönlichen Gespräch "die Entgegennahme dieses Antrags vom Ausgang der Grundsatzentscheidung abhängig machte", also - so wäre diese Erklärung zu deuten - aus verfahrensökonomischen Interessen aus der Sicht der belangten Behörde (vgl. in diesem Zusammenhang die gemäß § 15a DVG 1984 der obersten Dienstbehörde eröffnete, hier allerdings sachverhaltsmäßig nicht in Betracht kommende Möglichkeit, Berufungsverfahren auszusetzen, wenn - unter anderem - wegen der selben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist), könnte die belangte Behörde dem Anspruch des Beschwerdeführers nicht erfolgreich Verjährung entgegensetzen. Es wäre zwar keine Unterbrechung der Verjährungsfrist, wohl aber (zumindest) eine Ablaufhemmung anzunehmen (vgl. dazu auch die in Schubert, Rummel I2, Rz 2 zu § 1501 ABGB, genannte, zu einem insoweit vergleichbaren Gesichtspunkt ergangene Entscheidung des OGH vom
  3. September 1989, JBl 1990, 469). Eine qualifizierte Formvorschrift dahingehend, dass es zu einer solchen Ablaufhemmung eines Schriftverkehrs bedürfte oder aber der Beiziehung von Zeugen, sind der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht zu entnehmen (sollte allenfalls die Begründung des angefochtenen Bescheides dahin zu verstehen sein). Im Falle einer solchen Ablaufhemmung tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Antragstellung ohne unnötige Verzögerung (in angemessener Frist) erfolgt; bei der gegebenen Sachlage kann im Beschwerdefall eine solche unnötige Verzögerung nicht angenommen werden.Trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
  4. September 2002 zu, die weitere Antragstellung betreffend Studiengebühren (Auslandsaufenthaltszuschuss) erfolge erst jetzt nach Ergehen des E des VwGH vom
  5. April 2002, weil der zuständige Sachbearbeiter in einem persönlichen Gespräch "die Entgegennahme dieses Antrags vom Ausgang der Grundsatzentscheidung abhängig machte", also - so wäre diese Erklärung zu deuten - aus verfahrensökonomischen Interessen aus der Sicht der belangten Behörde vergleiche in diesem Zusammenhang die gemäß Paragraph 15 a, DVG 1984 der obersten Dienstbehörde eröffnete, hier allerdings sachverhaltsmäßig nicht in Betracht kommende Möglichkeit, Berufungsverfahren auszusetzen, wenn - unter anderem - wegen der selben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist), könnte die belangte Behörde dem Anspruch des Beschwerdeführers nicht erfolgreich Verjährung entgegensetzen. Es wäre zwar keine Unterbrechung der Verjährungsfrist, wohl aber (zumindest) eine Ablaufhemmung anzunehmen vergleiche dazu auch die in Schubert, Rummel I2, Rz 2 zu Paragraph 1501, ABGB, genannte, zu einem insoweit vergleichbaren Gesichtspunkt ergangene Entscheidung des OGH vom
  6. September 1989, JBl 1990, 469). Eine qualifizierte Formvorschrift dahingehend, dass es zu einer solchen Ablaufhemmung eines Schriftverkehrs bedürfte oder aber der Beiziehung von Zeugen, sind der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht zu entnehmen (sollte allenfalls die Begründung des angefochtenen Bescheides dahin zu verstehen sein). Im Falle einer solchen Ablaufhemmung tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Antragstellung ohne unnötige Verzögerung (in angemessener Frist) erfolgt; bei der gegebenen Sachlage kann im Beschwerdefall eine solche unnötige Verzögerung nicht angenommen werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/06/0026

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.