RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2007 Geschäftszahl2003/06/0029 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/06/0056 E
- Mai 2001 RS 3 (Hier: Die in der Ladung enthaltene Belehrung entspricht jener der früheren Fassung des AVG. Der Bf hat seine Parteistellung im Bauverfahren nicht verloren. Präklusion ist daher nicht eingetreten. Eine - von der Parteistellung losgelöste - Präklusion im Sinne der früheren Fassung des § 42 ist nämlich im § 42 AVG (nF) nicht vorgesehen, sie konnte daher auch nicht durch den - nicht der maßgeblichen Rechtslage entsprechenden - Hinweis in der Ladung für die Verhandlung herbeigeführt werden. Die Berufungsbehörde hat die Berufung des Bf als unzulässig zurückgewiesen, da ihrer Ansicht nach keine Einwendung im Rechtssinn vorlag und das Vorbringen im Schriftsatz, der offensichtlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingelangt ist, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Berufungsbehörde hat sich daher zu Unrecht mit den nach der Bauverhandlung noch im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung wiederholten Einwendungen des Bf nicht auseinandergesetzt (Hinweis E
- Oktober 2006, 2003/06/0203). Da die belBeh verkannt hatte, dass die Berufungsbehörde zu Unrecht vom Verlust der Parteistellung des Bf bzw. Präklusion ausgegangen war, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.)(Hier: Die in der Ladung enthaltene Belehrung entspricht jener der früheren Fassung des AVG. Der Bf hat seine Parteistellung im Bauverfahren nicht verloren. Präklusion ist daher nicht eingetreten. Eine - von der Parteistellung losgelöste - Präklusion im Sinne der früheren Fassung des Paragraph 42, ist nämlich im Paragraph 42, AVG (nF) nicht vorgesehen, sie konnte daher auch nicht durch den - nicht der maßgeblichen Rechtslage entsprechenden - Hinweis in der Ladung für die Verhandlung herbeigeführt werden. Die Berufungsbehörde hat die Berufung des Bf als unzulässig zurückgewiesen, da ihrer Ansicht nach keine Einwendung im Rechtssinn vorlag und das Vorbringen im Schriftsatz, der offensichtlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingelangt ist, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Berufungsbehörde hat sich daher zu Unrecht mit den nach der Bauverhandlung noch im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung wiederholten Einwendungen des Bf nicht auseinandergesetzt (Hinweis E
- Oktober 2006, 2003/06/0203). Da die belBeh verkannt hatte, dass die Berufungsbehörde zu Unrecht vom Verlust der Parteistellung des Bf bzw. Präklusion ausgegangen war, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.) StammrechtssatzEin Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2,
- Satz AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 - nicht auf diese im § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird.Ein Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, kann dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen Paragraph 41, Absatz 2, 2, Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, - nicht auf diese im Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird.
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