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{'item': '2003/06/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2004 Geschäftszahl2003/06/0059 Rechtssatz§ 4 Z 29 Stmk BauG normiert keine absoluten Maße (wie etwa § 12 Abs. 1 leg. cit.), mit welchen Bauteile im Sinne dieser Bestimmung in den Grenzabstand ragen dürfen, noch auch konkrete relative Maße (beispielsweise Abmessungen solcher Bauteile im Verhältnis zur Höhe oder Länge der Gebäudefront). Rein dem Wortlaut dieser Norm zufolge ist die Wortfolge "in gewöhnlichen Ausmaßen" nur mit dem Begriff "Vordach" verknüpft. Der Sinn der Norm ist aber darin zu erblicken, dass nicht jegliche vorspringende Bauteile in welchen Dimensionen auch immer zulässig sein sollen, sodass unter diesem Gesichtspunkt diese Wortfolge jedenfalls auf alle dort genannten Bauteile zu beziehen ist (in diesem Sinn auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anm. 48 zu § 4 Stmk BauG; vgl. jetzt auch die Klarstellung durch die Neufassung des § 4 Z. 29 Stmk BauG aufgrund der (im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden) Novelle LGBl. 78/2003). Jedenfalls unzulässig sind "vorspringende Bauteile", welche so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als "vorgeschobene Gebäudefront" in Erscheinung treten (zu dieser Problematik vgl. auch das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2000, Zl. 99/06/0112). Weiters ist zu bedenken, dass es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die demnach restriktiv auszulegen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1992, Zl. 92/05/0001). Dabei darf nicht übersehen werden, dass es sich bei den Abstandsbestimmungen um Schutzvorschriften handelt, die eine gehörige Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherstellen sollen. Ob daher ein Bauteil als - angeblich - "vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß" als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und der Relation zur Gebäudefront.Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk BauG normiert keine absoluten Maße (wie etwa Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit.), mit welchen Bauteile im Sinne dieser Bestimmung in den Grenzabstand ragen dürfen, noch auch konkrete relative Maße (beispielsweise Abmessungen solcher Bauteile im Verhältnis zur Höhe oder Länge der Gebäudefront). Rein dem Wortlaut dieser Norm zufolge ist die Wortfolge "in gewöhnlichen Ausmaßen" nur mit dem Begriff "Vordach" verknüpft. Der Sinn der Norm ist aber darin zu erblicken, dass nicht jegliche vorspringende Bauteile in welchen Dimensionen auch immer zulässig sein sollen, sodass unter diesem Gesichtspunkt diese Wortfolge jedenfalls auf alle dort genannten Bauteile zu beziehen ist (in diesem Sinn auch Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anmerkung 48 zu Paragraph 4, Stmk BauG; vergleiche jetzt auch die Klarstellung durch die Neufassung des Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk BauG aufgrund der (im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden) Novelle Landesgesetzblatt 78 aus 2003,). Jedenfalls unzulässig sind "vorspringende Bauteile", welche so ausgeformt sind, dass sie gleichsam als "vorgeschobene Gebäudefront" in Erscheinung treten (zu dieser Problematik vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2000, Zl. 99/06/0112). Weiters ist zu bedenken, dass es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt, die demnach restriktiv auszulegen ist vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 1992, Zl. 92/05/0001). Dabei darf nicht übersehen werden, dass es sich bei den Abstandsbestimmungen um Schutzvorschriften handelt, die eine gehörige Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherstellen sollen. Ob daher ein Bauteil als - angeblich - "vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß" als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und der Relation zur Gebäudefront.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.