RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2004 Geschäftszahl2003/06/0060 Rechtssatz§ 26 Abs. 2 Stmk. FPolG 1985 ist eine taugliche Grundlage für den erteilten Auftrag, einen Metallsteher zur Zufahrtsblockierung, der nur mit Hilfe eines Schlüssels (Zylinderschloss) umgelegt werden kann, dessen bestimmungsgemäße Aufgabe sich darin erschöpft, ein umklappbares Hindernis zu sein, zu entfernen, und im Übrigen aber auch für den von der Behörde erster Instanz erteilten Alternativauftrag, den Steher umzubauen. Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist aber zu beachten, dass auch ein Auftrag nach § 26 Abs. 2 Stmk. FPolG 1985 verhältnismäßig zu sein hat (zur Frage der Verhältnismäßigkeit von Aufträgen nach dem Stmk. FPolG 1985 vgl. das E
- November 1997, Zl. 94/06/0255 (wenngleich es dort um Aufträge nach § 7 Abs. 3 Stmk. FPolG 1985 ging), mit weiteren Judikaturhinweisen). Aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit erscheint der Umbau oder allenfalls auch die Entfernung des Stehers, soweit aus brandschutztechnischen Gründen erforderlich, als im Prinzip verhältnismäßige Maßnahme. Allerdings bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche dieser möglichen Maßnahmen dem Stand der Technik entspricht und ob nicht demgemäß mit der von der erstinstanzlichen Behörde (entsprechend der Aufforderung der Feuerpolizei) angeordneten "Alternative" (Ersetzen der Stahlsteher "Zufahrtsblockierung" durch einen Sperrpfosten, der durch einen Einheitsschlüssel - Dreikant M 12 Steckschlüssel bzw. Oberflurhydrantenschlüssel - von Einsatzkräften jederzeit umgelegt werden könne) das Auslangen zu finden wäre.Paragraph 26, Absatz 2, Stmk. FPolG 1985 ist eine taugliche Grundlage für den erteilten Auftrag, einen Metallsteher zur Zufahrtsblockierung, der nur mit Hilfe eines Schlüssels (Zylinderschloss) umgelegt werden kann, dessen bestimmungsgemäße Aufgabe sich darin erschöpft, ein umklappbares Hindernis zu sein, zu entfernen, und im Übrigen aber auch für den von der Behörde erster Instanz erteilten Alternativauftrag, den Steher umzubauen. Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist aber zu beachten, dass auch ein Auftrag nach Paragraph 26, Absatz 2, Stmk. FPolG 1985 verhältnismäßig zu sein hat (zur Frage der Verhältnismäßigkeit von Aufträgen nach dem Stmk. FPolG 1985 vergleiche das E
- November 1997, Zl. 94/06/0255 (wenngleich es dort um Aufträge nach Paragraph 7, Absatz 3, Stmk. FPolG 1985 ging), mit weiteren Judikaturhinweisen). Aus dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit erscheint der Umbau oder allenfalls auch die Entfernung des Stehers, soweit aus brandschutztechnischen Gründen erforderlich, als im Prinzip verhältnismäßige Maßnahme. Allerdings bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche dieser möglichen Maßnahmen dem Stand der Technik entspricht und ob nicht demgemäß mit der von der erstinstanzlichen Behörde (entsprechend der Aufforderung der Feuerpolizei) angeordneten "Alternative" (Ersetzen der Stahlsteher "Zufahrtsblockierung" durch einen Sperrpfosten, der durch einen Einheitsschlüssel - Dreikant M 12 Steckschlüssel bzw. Oberflurhydrantenschlüssel - von Einsatzkräften jederzeit umgelegt werden könne) das Auslangen zu finden wäre.