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{'item': '2003/06/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2004 Geschäftszahl2003/06/0067 RechtssatzDie Beschwerdeführer bringen vor, die Frist zur Vollendung der verschiedenen Bauvorhaben sei zuletzt mit Erledigung vom

  1. Mai 2000 bis zum
  2. August 2000 verlängert worden (die Frist für die Verlängerung der Fertigstellung der Garagen und des Lagerraumes auf Grund der 1993 erteilten Baubewilligung zuvor mit Erledigung vom
  3. März 1997 bis zum
  4. Mai 1999). Die 4-Jahresfrist des § 59 Abs. 4 iVm § 27 Abs. 1 Tir BauO 2001 beginne daher überhaupt erst ab dem
  5. August 2000 zu laufen (allenfalls ab dem
  6. Mai 1999). Hätte nämlich der Gesetzgeber die Absicht gehabt, dass die Frist für die Bauvollendung nach § 27 Tir BauO (1998 bzw. 2001) für sämtliche Bauvorhaben, die auf Grund der früheren Tiroler Bauordnung bewilligt worden seien, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tir BauO 1998, das sei der
  7. März 1998, beginne, hätte er nicht das Wort "frühestens" in den Gesetzestext eingefügt. Dies lasse nämlich nur den Schluss zu, dass eine Fristverlängerung für die Bauvollendung über den
  8. März 1998 hinaus dazu führe, dass die 4-Jahresfrist ab Ablauf der Fristerstreckung zu laufen beginne. Diese Auffassung trifft nicht zu. Insbesondere ist das Vorbringen nicht richtig, dass ansonsten das Wort "frühestens" keinen Sinn hätte. Dies wird nämlich dort relevant, wenn auf Grund einer Baubewilligung, die nach der früheren Tiroler Bauordnung erteilt wurde, der Baubeginn (ab dem die Bauvollendungsfrist zu laufen beginnt) erst nach dem
  9. März 1998 erfolgt. Im Beschwerdefall wurde aber mit den Bauarbeiten schon vor dem
  10. März 1998 begonnen. Diesfalls beginnt die vierjährige Frist aber (mangels abweichender Regelung durch den Gesetzgeber) auch dann mit dem
  11. März 1998 zu laufen, wenn die Baubehörde vor dem Inkrafttreten der Tir BauO 1998 eine Fertigstellungsfrist über den
  12. März 1998 hinaus verlängert hat. Die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass im Beschwerdefall die Bauvollendungsfrist mit Ablauf des
  13. Februar 2002 abgelaufen ist, trifft somit zu. Eine Verlängerung dieser Frist erfolgte nicht.Die Beschwerdeführer bringen vor, die Frist zur Vollendung der verschiedenen Bauvorhaben sei zuletzt mit Erledigung vom
  14. Mai 2000 bis zum
  15. August 2000 verlängert worden (die Frist für die Verlängerung der Fertigstellung der Garagen und des Lagerraumes auf Grund der 1993 erteilten Baubewilligung zuvor mit Erledigung vom
  16. März 1997 bis zum
  17. Mai 1999). Die 4-Jahresfrist des Paragraph 59, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Tir BauO 2001 beginne daher überhaupt erst ab dem
  18. August 2000 zu laufen (allenfalls ab dem
  19. Mai 1999). Hätte nämlich der Gesetzgeber die Absicht gehabt, dass die Frist für die Bauvollendung nach Paragraph 27, Tir BauO (1998 bzw. 2001) für sämtliche Bauvorhaben, die auf Grund der früheren Tiroler Bauordnung bewilligt worden seien, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tir BauO 1998, das sei der
  20. März 1998, beginne, hätte er nicht das Wort "frühestens" in den Gesetzestext eingefügt. Dies lasse nämlich nur den Schluss zu, dass eine Fristverlängerung für die Bauvollendung über den
  21. März 1998 hinaus dazu führe, dass die 4-Jahresfrist ab Ablauf der Fristerstreckung zu laufen beginne. Diese Auffassung trifft nicht zu. Insbesondere ist das Vorbringen nicht richtig, dass ansonsten das Wort "frühestens" keinen Sinn hätte. Dies wird nämlich dort relevant, wenn auf Grund einer Baubewilligung, die nach der früheren Tiroler Bauordnung erteilt wurde, der Baubeginn (ab dem die Bauvollendungsfrist zu laufen beginnt) erst nach dem
  22. März 1998 erfolgt. Im Beschwerdefall wurde aber mit den Bauarbeiten schon vor dem
  23. März 1998 begonnen. Diesfalls beginnt die vierjährige Frist aber (mangels abweichender Regelung durch den Gesetzgeber) auch dann mit dem
  24. März 1998 zu laufen, wenn die Baubehörde vor dem Inkrafttreten der Tir BauO 1998 eine Fertigstellungsfrist über den
  25. März 1998 hinaus verlängert hat. Die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass im Beschwerdefall die Bauvollendungsfrist mit Ablauf des
  26. Februar 2002 abgelaufen ist, trifft somit zu. Eine Verlängerung dieser Frist erfolgte nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.