RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2003/06/0071 RechtssatzMit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung war den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet und wären auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen gewesen. Im ganz ähnlichen Fall, der dem Erkenntnis vom
- Februar 1983, Zl. 82/05/0140, m.w.N., zu Grunde lag, ist der VwGH zur insofern gleichartigen Rechtslage des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zu dem Ergebnis gelangt, dass - wenngleich der Zweck einer mündlichen Verhandlung darin gelegen ist, über den Gegenstand der Verhandlung zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen - doch auch eine neuerliche mündliche Verhandlung ein Verfahrensschritt ist, welcher mangels gegenteiliger Regelung eine neuerliche Debatte über den Verhandlungsgegenstand ermöglichen soll. Früher eingetretene Präklusionsfolgen seien dadurch als aufgehoben anzusehen. Mehrere vor der Behörde erster Instanz durchgeführte Verhandlungen seien nämlich, weil sie insgesamt der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen dienten, als Einheit zu betrachten. Eine andere Betrachtungsweise würde den im AVG herrschenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit zuwiderlaufen. Daher wird man auf ähnliche Weise auch für die nunmehrige Rechtslage des § 42 Abs. 1 AVG nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 annehmen müssen, dass auch in einem solchen Fall die Parteistellung eines Beteiligten, der bis zu einer ersten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erstattet hat, im Fall der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung wieder auflebt oder weiter besteht. (Der VwGH übersieht nicht, dass in einigen seiner Entscheidungen eine andere Betrachtungsweise dann gepflogen wurde, in denen einzelne Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur zu einer informellen Zusammenkunft oder Besprechung der Verwaltungssache ohne die Durchführung einer Verhandlung zusammengekommen waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1994, Zl. 94/06/0085). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.)Mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung war den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet und wären auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen gewesen. Im ganz ähnlichen Fall, der dem Erkenntnis vom
- Februar 1983, Zl. 82/05/0140, m.w.N., zu Grunde lag, ist der VwGH zur insofern gleichartigen Rechtslage des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, zu dem Ergebnis gelangt, dass - wenngleich der Zweck einer mündlichen Verhandlung darin gelegen ist, über den Gegenstand der Verhandlung zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen - doch auch eine neuerliche mündliche Verhandlung ein Verfahrensschritt ist, welcher mangels gegenteiliger Regelung eine neuerliche Debatte über den Verhandlungsgegenstand ermöglichen soll. Früher eingetretene Präklusionsfolgen seien dadurch als aufgehoben anzusehen. Mehrere vor der Behörde erster Instanz durchgeführte Verhandlungen seien nämlich, weil sie insgesamt der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen dienten, als Einheit zu betrachten. Eine andere Betrachtungsweise würde den im AVG herrschenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit zuwiderlaufen. Daher wird man auf ähnliche Weise auch für die nunmehrige Rechtslage des Paragraph 42, Absatz eins, AVG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, annehmen müssen, dass auch in einem solchen Fall die Parteistellung eines Beteiligten, der bis zu einer ersten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erstattet hat, im Fall der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung wieder auflebt oder weiter besteht. (Der VwGH übersieht nicht, dass in einigen seiner Entscheidungen eine andere Betrachtungsweise dann gepflogen wurde, in denen einzelne Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur zu einer informellen Zusammenkunft oder Besprechung der Verwaltungssache ohne die Durchführung einer Verhandlung zusammengekommen waren vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1994, Zl. 94/06/0085). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.)