RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2003 Geschäftszahl2003/06/0078 RechtssatzAus den im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2002, V 53/01, ergibt sich, dass sich der zuständige Bundesminister vor Erlassung der Trassenverordnung mit dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der ihm auferlegten Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 zwar auseinander zu setzen hat, ohne die Anordnungen, die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich erachtet wurden, bei der Erlassung der Trassenverordnung umsetzen zu müssen. Eine solche Trassenverordnung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes aber immer nur dann rechtmäßig, wenn das Projekt die in Z. 1 bis Z. 3 des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 umschriebenen Emissions-, Immissions- oder Abfallbelastungen nicht überschreitet oder wenn gemäß § 24h Abs. 3 zweiter Satz UVP-G 2000 die Gesamtbewertung des Vorhabens ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine "schwer wiegenden Umweltbelastungen" zu erwarten sind. Weiters hält es der Verfassungsgerichtshof für ausreichend, wenn diese Maßnahmen und Anordnungen, die nach der Umweltverträglichkeitsprüfung geboten sind (wie sie in einer Anlage zur Trassenverordnung als Begleitmaßnahmen enthalten sind), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung oder durch eine Überbindung an eine fremde Projektträgerschaft sozusagen erst nach der Erlassung der Trassenverordnung erfüllt werden, in welchem Zusammenhang der Verfassungsgerichtshof auf die Regelung der §§ 7 und 7a BStG 1971 sowie des § 24h Abs. 6 UVP-G 2000 verweist.Aus den im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2002, römisch fünf 53/01, ergibt sich, dass sich der zuständige Bundesminister vor Erlassung der Trassenverordnung mit dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der ihm auferlegten Interessenabwägung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 zwar auseinander zu setzen hat, ohne die Anordnungen, die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich erachtet wurden, bei der Erlassung der Trassenverordnung umsetzen zu müssen. Eine solche Trassenverordnung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes aber immer nur dann rechtmäßig, wenn das Projekt die in Ziffer eins bis Ziffer 3, des Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 umschriebenen Emissions-, Immissions- oder Abfallbelastungen nicht überschreitet oder wenn gemäß Paragraph 24 h, Absatz 3, zweiter Satz UVP-G 2000 die Gesamtbewertung des Vorhabens ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine "schwer wiegenden Umweltbelastungen" zu erwarten sind. Weiters hält es der Verfassungsgerichtshof für ausreichend, wenn diese Maßnahmen und Anordnungen, die nach der Umweltverträglichkeitsprüfung geboten sind (wie sie in einer Anlage zur Trassenverordnung als Begleitmaßnahmen enthalten sind), durch den Bund als Projektträger im Wege der Selbstbindung oder durch eine Überbindung an eine fremde Projektträgerschaft sozusagen erst nach der Erlassung der Trassenverordnung erfüllt werden, in welchem Zusammenhang der Verfassungsgerichtshof auf die Regelung der Paragraphen 7 und 7 a BStG 1971 sowie des Paragraph 24 h, Absatz 6, UVP-G 2000 verweist. BeachteBesprechung in: ZfV 2004/5, 616-625;