RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2003 Geschäftszahl2003/06/0078 Rechtssatz(Auch) aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst geht bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß §§ 17 ff BStG 1971 auch auf Grund des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und soweit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden. Dabei ist nicht bloß das Vorhaben im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die Straße in ihrem gesamten Verlauf. Nach dieser Prüfung hat die Behörde als Behörde gemäß § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 im Rahmen ihrer Entscheidung über die Enteignung auszusprechen, dass die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung des ihr vorliegenden, in seinen Einzelheiten bereits ausreichend detaillierten Projektes erfolgt, was nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 24h Abs. 1 und 2 sowie jene des § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 gegeben sind.(Auch) aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst geht bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß Paragraphen 17, ff BStG 1971 auch auf Grund des Paragraph 24 h, Absatz 5, UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24 h, Absatz 6, UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und soweit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden. Dabei ist nicht bloß das Vorhaben im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die Straße in ihrem gesamten Verlauf. Nach dieser Prüfung hat die Behörde als Behörde gemäß Paragraph 24 h, Absatz 5, UVP-G 2000 im Rahmen ihrer Entscheidung über die Enteignung auszusprechen, dass die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung des ihr vorliegenden, in seinen Einzelheiten bereits ausreichend detaillierten Projektes erfolgt, was nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 24 h, Absatz eins und 2 sowie jene des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 gegeben sind. BeachteBesprechung in: ZfV 2004/5, 616-625;
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