RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2003 Geschäftszahl2003/06/0078 RechtssatzDer "Entscheidungsvorbehalt" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Berufungsbescheides (dahingehend, dass die Entscheidung "über die Höhe der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung" gemäß § 59 Abs. 1 AVG in einem gesonderten Bescheid ergehe) ist lediglich als Ankündigung (Klarstellung) zu verstehen, dass über den angesprochenen Kostenersatz nicht mit dem angefochtenen Bescheid, sondern erst mit einem weiteren Bescheid entschieden werden soll (somit das Unterbleiben einer solchen Entscheidung schon im angefochtenen Bescheid nicht auf ein Versehen zurückzuführen, sondern gewollt ist). Zwischen der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die Enteignung selbst besteht kein untrennbarer Zusammenhang, weil Derartiges dem BStG 1971 (auch in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz) nicht zu entnehmen ist (also auch insbesondere kein untrennbarer Zusammenhang dahin, dass das Unterbleiben einer solchen Kostenentscheidung schon gleichsam zwingend die Aufhebung des Ausspruches über die Enteignung nach sich zu ziehen hätte). Das gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971 sinngemäß anzuwendende Eisenbahnenteignungsgesetz regelt lediglich die Kostentragungspflicht des Enteigners, nicht aber den Zeitpunkt des Zuspruches der Vertretungskosten. Die Frage, ob diese Ankündigung (und das Unterbleiben der Entscheidung über den Kostenersatz schon im angefochtenen Bescheid) sachgerecht bzw. zweckmäßig war, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil die durch das Unterbleiben einer entsprechenden Entscheidung bewirkte Verzögerung nicht rechtens mit Bescheidbeschwerde bekämpft werden kann (zu all dem siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1994, Zl. 94/06/0150). In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass zur Entscheidung über das Kostenersatzbegehren insoweit die Behörde I. Instanz berufen ist, als es das Verfahren in erster Instanz betrifft.Der "Entscheidungsvorbehalt" in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Berufungsbescheides (dahingehend, dass die Entscheidung "über die Höhe der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung" gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG in einem gesonderten Bescheid ergehe) ist lediglich als Ankündigung (Klarstellung) zu verstehen, dass über den angesprochenen Kostenersatz nicht mit dem angefochtenen Bescheid, sondern erst mit einem weiteren Bescheid entschieden werden soll (somit das Unterbleiben einer solchen Entscheidung schon im angefochtenen Bescheid nicht auf ein Versehen zurückzuführen, sondern gewollt ist). Zwischen der Kostenentscheidung und der Entscheidung über die Enteignung selbst besteht kein untrennbarer Zusammenhang, weil Derartiges dem BStG 1971 (auch in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz) nicht zu entnehmen ist (also auch insbesondere kein untrennbarer Zusammenhang dahin, dass das Unterbleiben einer solchen Kostenentscheidung schon gleichsam zwingend die Aufhebung des Ausspruches über die Enteignung nach sich zu ziehen hätte). Das gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStG 1971 sinngemäß anzuwendende Eisenbahnenteignungsgesetz regelt lediglich die Kostentragungspflicht des Enteigners, nicht aber den Zeitpunkt des Zuspruches der Vertretungskosten. Die Frage, ob diese Ankündigung (und das Unterbleiben der Entscheidung über den Kostenersatz schon im angefochtenen Bescheid) sachgerecht bzw. zweckmäßig war, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil die durch das Unterbleiben einer entsprechenden Entscheidung bewirkte Verzögerung nicht rechtens mit Bescheidbeschwerde bekämpft werden kann (zu all dem siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1994, Zl. 94/06/0150). In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass zur Entscheidung über das Kostenersatzbegehren insoweit die Behörde römisch eins. Instanz berufen ist, als es das Verfahren in erster Instanz betrifft. BeachteBesprechung in: ZfV 2004/5, 616-625;