RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2007 Geschäftszahl2003/06/0083 RechtssatzAusführungen dazu, dass sich der vorliegende Fall (der die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger betrifft) hinsichtlich der Schwere der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe von den Fällen der Erkenntnisse vom
- März 1999, Zl. 96/19/1229, VwSlg. 15103 A/1999, vom
- März 1988, Zl. 87/01/0214, VwSlg. 12665 A/1988, vom
- Juni 1994, Zl. 94/19/0092, vom
- Jänner 1993, Zl. 92/01/0798, und vom
- Juli 2000, Zl. 98/10/0368, unterscheidet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem Fall des zitierten Erkenntnisses vom
- März 1999, dass jenes Gutachten, welches die belangte Behörde als Grund für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger heranzieht, keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter Sachverständiger enthält. Auch ist es einem gemäß § 2 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragenen Sachverständigen durch keine ausdrückliche Rechtsvorschrift verboten, Gutachten zu Sachfragen außerhalb jenes Fachgebietes zu erstatten, für welches der Sachverständige als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist. (Hier: Daher ist die Frage zu beantworten, ob es für den Beschwerdeführer dennoch unstatthaft war, als "Sachverständiger" ein Gutachten außerhalb des Fachgebietes seiner Eintragung beim Landesgericht zu erstatten und ob seine Vorgangsweise tatsächlich zu einer Irreführung über den Umfang seiner Befugnisse als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einer Weise geführt hat, die mit den strengen Anforderungen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG deswegen nicht mehr vereinbar ist, weil dadurch Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke und im Pflichtbewusstsein des Sachverständigen als gerechtfertigt angesehen werden konnten.)Ausführungen dazu, dass sich der vorliegende Fall (der die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger betrifft) hinsichtlich der Schwere der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe von den Fällen der Erkenntnisse vom
- März 1999, Zl. 96/19/1229, VwSlg. 15103 A/1999, vom
- März 1988, Zl. 87/01/0214, VwSlg. 12665 A/1988, vom
- Juni 1994, Zl. 94/19/0092, vom
- Jänner 1993, Zl. 92/01/0798, und vom
- Juli 2000, Zl. 98/10/0368, unterscheidet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem Fall des zitierten Erkenntnisses vom
- März 1999, dass jenes Gutachten, welches die belangte Behörde als Grund für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger heranzieht, keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter Sachverständiger enthält. Auch ist es einem gemäß Paragraph 2, SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragenen Sachverständigen durch keine ausdrückliche Rechtsvorschrift verboten, Gutachten zu Sachfragen außerhalb jenes Fachgebietes zu erstatten, für welches der Sachverständige als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist. (Hier: Daher ist die Frage zu beantworten, ob es für den Beschwerdeführer dennoch unstatthaft war, als "Sachverständiger" ein Gutachten außerhalb des Fachgebietes seiner Eintragung beim Landesgericht zu erstatten und ob seine Vorgangsweise tatsächlich zu einer Irreführung über den Umfang seiner Befugnisse als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einer Weise geführt hat, die mit den strengen Anforderungen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG deswegen nicht mehr vereinbar ist, weil dadurch Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke und im Pflichtbewusstsein des Sachverständigen als gerechtfertigt angesehen werden konnten.)