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{'item': '2003/06/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2007 Geschäftszahl2003/06/0083 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist die Frage im Ergebnis nicht zu bejahen, ob es für den Beschwerdeführer unstatthaft war, als "Sachverständiger" ein Gutachten außerhalb des Fachgebietes seiner Eintragung beim Landesgericht zu erstatten und ob seine Vorgangsweise tatsächlich zu einer Irreführung über den Umfang seiner Befugnisse als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einer Weise geführt hat, die mit den strengen Anforderungen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG deswegen nicht mehr vereinbar sind, weil dadurch Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke und im Pflichtbewusstsein des Sachverständigen als gerechtfertigt angesehen werden konnten. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Gutachten nämlich nur als "Sachverständiger" bezeichnet und für seine Tätigkeit jene eines "Sachverständigenbüros" in Anspruch genommen. Seine dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte - einmalige - Vorgangsweise (Näheres im Erkenntnis) war für sich allein noch nicht ausreichend, um ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG abzusprechen. Dem SDG kann nicht die Bedeutung entnommen werden, dass sich als "Sachverständiger" nur bezeichnen dürfe, wer gemäß § 2 Abs. 1 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist. Auch wenn eine Person für ein bestimmtes Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist, ist es ihr nicht untersagt, als "Sachverständiger" in einem anderen Fachgebiet tätig zu werden. Ein solche Auffassung wäre etwa im Hinblick auf den Umstand, dass es für die Eintragung in die Sachverständigenliste nicht nur auf die Qualifikation, sondern auch auf den "Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers" ankommt, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 StGG bedenklich (vgl. etwa das Erkenntnis des VfGH vom

  1. März 1998, VfSlg. 15103/1998, m.w.N.) und wäre auch mit berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung bestimmter besonders qualifizierter Tätigkeiten nicht zu vereinbaren (vgl. etwa § 2 ÄrzteG 1998, §§ 1 ff ZivTG 1993).Im vorliegenden Fall ist die Frage im Ergebnis nicht zu bejahen, ob es für den Beschwerdeführer unstatthaft war, als "Sachverständiger" ein Gutachten außerhalb des Fachgebietes seiner Eintragung beim Landesgericht zu erstatten und ob seine Vorgangsweise tatsächlich zu einer Irreführung über den Umfang seiner Befugnisse als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einer Weise geführt hat, die mit den strengen Anforderungen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG deswegen nicht mehr vereinbar sind, weil dadurch Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke und im Pflichtbewusstsein des Sachverständigen als gerechtfertigt angesehen werden konnten. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Gutachten nämlich nur als "Sachverständiger" bezeichnet und für seine Tätigkeit jene eines "Sachverständigenbüros" in Anspruch genommen. Seine dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte - einmalige - Vorgangsweise (Näheres im Erkenntnis) war für sich allein noch nicht ausreichend, um ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG abzusprechen. Dem SDG kann nicht die Bedeutung entnommen werden, dass sich als "Sachverständiger" nur bezeichnen dürfe, wer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist. Auch wenn eine Person für ein bestimmtes Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist, ist es ihr nicht untersagt, als "Sachverständiger" in einem anderen Fachgebiet tätig zu werden. Ein solche Auffassung wäre etwa im Hinblick auf den Umstand, dass es für die Eintragung in die Sachverständigenliste nicht nur auf die Qualifikation, sondern auch auf den "Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers" ankommt, im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, StGG bedenklich vergleiche etwa das Erkenntnis des VfGH vom
  2. März 1998, VfSlg. 15103 aus 1998,, m.w.N.) und wäre auch mit berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung bestimmter besonders qualifizierter Tätigkeiten nicht zu vereinbaren vergleiche etwa Paragraph 2, ÄrzteG 1998, Paragraphen eins, ff ZivTG 1993).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.