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{'item': '2003/06/0109'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2004 Geschäftszahl2003/06/0109 RechtssatzWeder § 39 VermG, der die Planbescheinigung regelt, noch andere Bestimmungen dieses Gesetzes regeln ausdrücklich, wer zur Bescheinigung eines Planes antragslegitimiert ist. Es besteht aber kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin eines betroffenen Grundstückes war, dessen Grenzen plangemäß verändert werden sollen, antragslegitimiert war. Das Eigentum an diesem Grundstück ist allerdings im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf eine dritte Person übergegangen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ohne Bedeutung, dass nun ihr Sohn Eigentümer des Grundstückes Nr. 281/1 sei, weil der fragliche Plan (offenbar: in Umsetzung eines bestimmten Kaufvertrages) "nur dazu bestimmt ist, dass auf einem Teil des Grundstücks 280 das Eigentum für die Beschwerdeführerin eingetragen werden kann", und damit die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes in keiner Weise davon abhänge, wer Eigentümer des Grundstückes Nr. 281/1 sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass dies nur möglich wäre, wenn aus den vom Grundstück Nr. 280 abgetrennten Teilen ein eigenes Grundstück gebildet würde. Gerade das ist aber in diesem Plan nicht vorgesehen; vielmehr sollen gemäß diesem Teilungsplan die vom Grundstück Nr. 281/2 und vom Grundstück Nr. 280 abgetrennten Teile (bei letzterem, soweit sie nicht Teil der Straße Grundstück Nr. 279/1 werden sollen) mit dem Grundstück Nr. 281/1 vereinigt werden. Zur Umsetzung dieses der Beschwerdeführerin erklärten Zieles bedürfte es (daher) vielmehr der Errichtung eines neuen, dieser Absicht entsprechenden Planes. (Daher Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung.)Weder Paragraph 39, VermG, der die Planbescheinigung regelt, noch andere Bestimmungen dieses Gesetzes regeln ausdrücklich, wer zur Bescheinigung eines Planes antragslegitimiert ist. Es besteht aber kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin eines betroffenen Grundstückes war, dessen Grenzen plangemäß verändert werden sollen, antragslegitimiert war. Das Eigentum an diesem Grundstück ist allerdings im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf eine dritte Person übergegangen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ohne Bedeutung, dass nun ihr Sohn Eigentümer des Grundstückes Nr. 281/1 sei, weil der fragliche Plan (offenbar: in Umsetzung eines bestimmten Kaufvertrages) "nur dazu bestimmt ist, dass auf einem Teil des Grundstücks 280 das Eigentum für die Beschwerdeführerin eingetragen werden kann", und damit die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes in keiner Weise davon abhänge, wer Eigentümer des Grundstückes Nr. 281/1 sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass dies nur möglich wäre, wenn aus den vom Grundstück Nr. 280 abgetrennten Teilen ein eigenes Grundstück gebildet würde. Gerade das ist aber in diesem Plan nicht vorgesehen; vielmehr sollen gemäß diesem Teilungsplan die vom Grundstück Nr. 281/2 und vom Grundstück Nr. 280 abgetrennten Teile (bei letzterem, soweit sie nicht Teil der Straße Grundstück Nr. 279/1 werden sollen) mit dem Grundstück Nr. 281/1 vereinigt werden. Zur Umsetzung dieses der Beschwerdeführerin erklärten Zieles bedürfte es (daher) vielmehr der Errichtung eines neuen, dieser Absicht entsprechenden Planes. (Daher Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.