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{'item': '2003/06/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2006 Geschäftszahl2003/06/0116 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des OGH genügt für die Vermeidung eines Zuwiderhandelns gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs. 1 Z. 1 MRG eine Vereinbarung, wonach eine vom Mieter verlangte Einmalleistung als vorausgezahlter Mietzins für einen bestimmten Zeitraum angerechnet wird und aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums endet. Nur wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt, kann der Mieter seine "Mietzinsvorauszahlung" unter Berufung auf § 27 Abs. 1 Z. 1 MRG als unzulässige und verbotene Ablöse zurückfordern (Hinweis Urteil des OGH vom

  1. Juni 1996, 5Ob 2077/96v). Der anlässlich des Mietvertragsabschlusses vom Mieter zu leistende Baukostenzuschuss (Finanzierungsbeitrag) ist funktionell nichts anderes als eine Mietzinsvorauszahlung, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeitspanne "verbraucht" wird und bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aliquot zurückzuzahlen ist. Nur ein Baukostenzuschuss, der nicht einer echten Mietzinsvorauszahlung entspricht, fällt unter das Ablöseverbot des § 27 Abs. 1 Z. 1 MRG (Hinweis Urteil des OGH vom
  2. September 1998, Zl. 5Ob 128/98d). (Hier: Die im Beschwerdefall zu beurteilende Einmalzahlung eines Betrages von S 120.736,-- inklusive USt anlässlich des Vertragsabschlusses hätte nach den dargelegten Grundsätzen demnach als Mietzinsvorauszahlung angesehen werden können, die auf Grund der vereinbarten Amortisierung von 2 % pro Jahr eine Mietdauer von 50 Jahren abdecken soll.)Nach ständiger Rechtsprechung des OGH genügt für die Vermeidung eines Zuwiderhandelns gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG eine Vereinbarung, wonach eine vom Mieter verlangte Einmalleistung als vorausgezahlter Mietzins für einen bestimmten Zeitraum angerechnet wird und aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums endet. Nur wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt, kann der Mieter seine "Mietzinsvorauszahlung" unter Berufung auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG als unzulässige und verbotene Ablöse zurückfordern (Hinweis Urteil des OGH vom
  3. Juni 1996, 5Ob 2077/96v). Der anlässlich des Mietvertragsabschlusses vom Mieter zu leistende Baukostenzuschuss (Finanzierungsbeitrag) ist funktionell nichts anderes als eine Mietzinsvorauszahlung, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeitspanne "verbraucht" wird und bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aliquot zurückzuzahlen ist. Nur ein Baukostenzuschuss, der nicht einer echten Mietzinsvorauszahlung entspricht, fällt unter das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (Hinweis Urteil des OGH vom
  4. September 1998, Zl. 5Ob 128/98d). (Hier: Die im Beschwerdefall zu beurteilende Einmalzahlung eines Betrages von S 120.736,-- inklusive USt anlässlich des Vertragsabschlusses hätte nach den dargelegten Grundsätzen demnach als Mietzinsvorauszahlung angesehen werden können, die auf Grund der vereinbarten Amortisierung von 2 % pro Jahr eine Mietdauer von 50 Jahren abdecken soll.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.